Rechtsprechung zu § 6 BNotO
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BVerfG, 01.07.2002 - 1 BvR 152/02

Gründe: I. Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Ausschreibung einer hauptamtlichen Notarstelle.

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BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00

Es hält sich im Rahmen des insoweit der rheinland-pfälzischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken dem Antrag eines Notars aus diesem Bezirk auf Verlegung des Amtssitzes mit Rücksicht auf die Anwartschaften der dortigen Notarassessoren den Vorrang vor dem gleichem Gesuch eines Notars aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz einräumt.

BNotO § 10 Abs. 1 Satz 3

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