Rechtsprechung zu § 60 BNotO
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BGH, 14.04.2008 - NotZ 103/07
§ 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbeitrag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde.
BNotO § 73 Abs. 1
