Rechtsprechung zu § 64a BNotO
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BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01
a) Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, kann auch in der Bestenauslese liegen; die Bevorzugung des fachlich besser Geeigneten muß aber aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend sein.
b) Will die Landesjustizverwaltung von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit absehen, weil deren Zwecke anderweit erfüllt sind, müssen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen; Schaffung der wirtschaftlichen Grundlage für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle) bei Ablauf der Bewerbungsfrist gegeben sein.
c) Die wirtschaftliche Grundlage des angestrebten Notariats muß der Rechtsanwalt, der die örtliche Wartezeit noch nicht erfüllt hat, durch eine am Amtssitz des Notariats eingerichtete Anwaltskanzlei geschaffen haben.
