Rechtsprechung zu § 67 BNotO
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BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01

Die Notarkammer ist befugt, von ihren Mitgliedern ohne Differenzierung nach Beitragsbemessungsgrundlagen feste Beiträge zu erheben.

BNotO § 73; GG Art. 12, Art. 3

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BGH, 11.10.2005 - XI ZR 85/04

a) § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält eine absolut wirkende Verfügungsbeschränkung. Überweisungsaufträge eines gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes enthobenen Notars sind deshalb unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des beauftragten Kreditinstituts gemäß § 134 BGB unwirksam.

b) Blanko unterschriebene Überweisungsaufträge eines Notars sind nicht gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i. V. mit § 134 BGB unwirksam.

BNotO § 55 BeurkG § 54 b

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BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01

§ 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist nicht auf einen Versicherungsfall anzuwenden, der sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. März 1999) ereignet hat.

BNotO § 19a

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BVerfG, 08.05.2008 - 1 BvR 645/08

Gründe: A. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung einer Gebühr für eine bei ihm als Notar durchgeführte Geschäftsprüfung.

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BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

Eine Amtsenthebung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO kommt wegen der zu beachtenden Verfassungsgrundsätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot - erst in Betracht, wenn nach einer Gesamtbewertung der Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Amt notwendig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten des § 3 Abs. 1 BeurkG verfolgten Zweck zu erreichen.

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 9; BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

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BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

Die Landesjustizverwaltung handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie die persönliche Eignung eines Mitbewerbers um ein Notaramt unter bloßer Bezugnahme auf ein Vorstellungsgespräch beurteilt, sich dabei über sämtliche sonst vorhandenen Erkenntnisse hinwegsetzt und es unterläßt, alle insoweit in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen.

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1

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BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Disziplinarverfügung zu Lasten eines Notars, der vor der Änderung der Bundesnotarordnung (BNotO) durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585, berichtigt BGBl 1999 I S. 194; im ...

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BGH, 20.03.2000 - NotZ 17/99

a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbezüge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils das Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszusetzen, bleibt offen.

BNotO §§ 62, 113 a; GVG § 13; VwGO § 40

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