Rechtsprechung zu § 6a BNotO
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BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05
Hat die Landesjustizverwaltung bei der Besetzung von ausgeschriebenen (Anwalts-) Notarstellen eine nach Abschluss des fachgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Verfügung auf Freihaltung einer Stelle für einen Mitbewerber unbeachtet gelassen, so kann der unberücksichtigt gebliebene Mitbewerber in dem nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht an die Fachgerichte zurückverwiesenen Verfahren nicht die Zuteilung einer weiteren Notarstelle (ohne vorherige Ausschreibung) verlangen (Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).
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BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03
a) Die Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar kann von einem übergangenen Mitbewerber auch dann nicht angefochten werden, wenn sich die Justizverwaltung bei der Ernennung über eine von dem übergangenen Mitbewerber erwirkte einstweilige Anordnung hinweggesetzt hat (im Anschluß an BVerwGE 118, 370).
b) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 118, 370), wonach in einem solchen Fall der Betroffene verlangen kann, verfahrensrechtlich und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Anordnung beachtet worden, betrifft nicht den Sonderfall, daß nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist. Hier kann der Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen Mitbewerbers allenfalls dann weiterverfolgt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat und die zum Nachteil des Bewerbers ergangenen (Hauptsache-) Entscheidungen aufgehoben werden.
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BGH, 24.07.2006 - NotZ 9/06
Zur Rechtswegzuständigkeit des Oberlandesgerichts (Notarsenat), wenn sich baden-württembergische Notare im Landesdienst gegen die Einrichtung und Ausschreibung von freien Notarstellen in ihrem Amtsbezirk durch die Landesjustizverwaltung wenden.
BNotO § 111
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BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
a) Im Bereich des Notarzulassungsrechts kann die Landesjustizverwaltung eine Selbstbindung durch Erlaß einer Richtlinie nur insoweit eingehen, als ihr die Bundesnotarordnung Spielraum zur Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffs läßt.
b) Eine Richtlinie, wonach ein Rechtsanwalt nur zum Notar bestellt werden soll, wenn er nicht in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht (hier: § 16 Abs. 1 Buchst. e AVNot/ NRW), bietet keine Grundlage dafür, einen Bewerber zurückzuweisen, der eine nach dem Notarrecht genehmigungsfähige Nebenbeschäftigung (hier: unbefristete Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule) ausübt.
c) Zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Lehrtätigkeit des Notars in einem dauernden Beschäftigungsverhältnis.
d) Eine berufliche Organisation, die Vorbereitungskurse für das Amt des Notars veranstaltet, ist dafür verantwortlich, daß zum Nachweis des Erfolgs der Teilnahme nur die Teilnehmer selbst zugelassen sind und daß ein Erfolgsnachweis durch "Gruppenarbeit" nicht möglich ist.
