Rechtsprechung zu § 6b BNotO
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BGH, 03.11.2003 - NotZ 14/03

a) Auch nach Inkrafttreten der Stichtagsregelung für das Ausschreibungsverfahren in § 6 b Abs. 1, 4 BNotO darf nach der fortgeltenden bisherigen Senatsrechtsprechung die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt eines Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist (im Anschluß an Sen. Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 48/ 96, NJW-RR 1998, 57 f. und v. 16. März 1998 - NotZ 13/ 97, NJW-RR 1998, 1599 f.).

b) Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sollen.

BNotO § 6 b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1

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BGH, 28.11.2005 - NotZ 30/05

Die Rücknahme einer Ausschreibung von Notarstellen ist nur eine verwaltungstechnische Maßnahme ohne Regelungscharakter mit Außenwirkung. Sie kann daher im Rahmen des § 111 BNotO nicht Gegenstand eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags sein. Für einen darauf gerichteten - allgemeinen - Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen den Abbruch eines Besetzungsverfahrens ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft.

BNotO §§ 6b, 111

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BGH, 28.11.2005 - NotZ 34/05

Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung ein auf der Grundlage der §§ 17 ff. AVNot NRW 2002 in Gang gesetztes Besetzungsverfahren mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), in der die Verfassungswidrigkeit der darin niedergelegten Auswahlmaßstäbe festgestellt worden ist, abzubrechen, ist nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil zum Zeitpunkt des Abbruchs die Auswahlentscheidung bereits getroffen und die Ernennung des ausgewählten Bewerbers nur deshalb noch nicht erfolgt war, weil unterlegene Mitbewerber Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatten.

BNotO §§ 4, 6, 6b

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BGH, 26.11.2007 - NotZ 99/07

Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, weshalb die zu § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 85 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze über die Aufteilung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Büropersonal nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar sind, wenn der Bewerber Rechtsanwalt ist und die Bewerbung über seine Kanzlei betreibt.

BNotO § 6b Abs. 3 Satz 1

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BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06

Soll bei der Besetzung einer Notarstelle einem Notarassessor der Vorzug gegenüber einem Notar gegeben werden, so ist die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung grundsätzlich aufzuheben, wenn dabei verkannt worden ist, dass der Notarassessor bei Ablauf der Bewerbungsfrist die dreijährige Regelausbildungszeit des § 7 Abs. 1 BNotO noch nicht abgeleistet hatte.

BNotO §§ 6, 6b, 7 Abs. 1

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BGH, 31.03.2003 - NotZ 24/02

a) Solange der Notarberuf nicht durch Gesetz oder durch die Vorstellung von dem durch die Verfassung Gebotenen von der Berührung mit dem öffentlichen Dienst gelöst ist, ist ein Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle durch die Justizverwaltung grundsätzlich unzulässig.

b) Eine dem gleich zu stellende Entwicklung läge vor, wenn die Justizverwaltung eine "Privatisierung" des Notariats vorwegnähme, sich bei der Schaffung von Notarstellen vom öffentlichen Interesse löste und auf Gruppeninteressen abstellte.

BNotO § 6b

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BGH, 19.07.1999 - NotZ 4/99

Zu den rechtlichen Auswirkungen einer fehlerhaften Stellenausschreibung.

BNotO § 6 b

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BGH, 03.11.2003 - NotZ 10/03

Einem Bewerber steht nicht die Befugnis zu, Antrag auf Verpflichtung der Justizverwaltung zu stellen, eine freigewordene Notarstelle unter Bezeichnung des bisherigen Amtsinhabers auszuschreiben.

BNotO §§ 6 b, 10

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BGH, 26.03.2001 - NotZ 31/00

Zum Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle, wenn sich keine Notarassessoren des betreffenden Bundeslandes beworben haben.

BNotO §§ 6 b, 7

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BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

Gründe: A. Die Beschwerdeführer sind zu hauptberuflichen Notaren in den neuen Bundesländern bestellt und wenden sich gegen Auswahlentscheidungen zugunsten landesangehöriger Notarassessoren bei der Besetzung von Notarstellen in den alten Bundesländern.

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