Rechtsprechung zu § 6b BNotO
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BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08

Bei der Auswahlentscheidung zwischen einem schon bestellten Notar und einem Notarassessor, der die Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes noch nicht vollendet hat, ist der Ermessensspielraum der Justizverwaltung zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.

BNotO §§ 6, 7 Abs. 1

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BGH, 23.07.2007 - NotZ 52/06

Zur Anwendung des Regelvorrangs des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO, wenn sich neben badischen Amtsnotaren auch landesfremde Notare auf eine ausgeschriebene Notarstelle zur hauptberuflichen Amtsausübung beworben haben.

BNotO § 115 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 23.07.2007 - NotZ 51/06

Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.

Zur Berücksichtigung nachträglicher Erläuterungen und Ergänzungen bei der gerichtlichen Überprüfung der Frage, ob die Justizverwaltung von dem ihr bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung einer Notarstelle eröffneten Beurteilungsspielraum rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

BNotO §§ 6 Abs. 3, 115 Abs. 2; VwGO § 114 Satz 2

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BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

Zur Ausübung des Ermessens der baden-württembergischen Landesjustizverwaltung bei der erstmaligen Errichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet.

Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.

BNotO § 4; BNotO § 6 Abs. 3, § 115 Abs. 2

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BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06

Zur Frage, inwieweit die Qualifikation als Fachanwalt für die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berücksichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß Beschlüssen vom 3. November 2003 - NotZ 8/ 03 - ZNotP 2004, 71 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/ 97 - NJW-RR 1998, 1596).

BNotO § 6 Abs. 3

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BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05

Hat die Landesjustizverwaltung bei der Besetzung von ausgeschriebenen (Anwalts-) Notarstellen eine nach Abschluss des fachgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Verfügung auf Freihaltung einer Stelle für einen Mitbewerber unbeachtet gelassen, so kann der unberücksichtigt gebliebene Mitbewerber in dem nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht an die Fachgerichte zurückverwiesenen Verfahren nicht die Zuteilung einer weiteren Notarstelle (ohne vorherige Ausschreibung) verlangen (Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).

BNotO §§ 4, 6, 6a

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BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 702/03

Gründe: A. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Baden-Württemberg. Er hat sich erfolglos auf eine ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle beworben. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die herangezogenen Kriterien für die Bewerberauswahl.

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BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03

a) Die Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar kann von einem übergangenen Mitbewerber auch dann nicht angefochten werden, wenn sich die Justizverwaltung bei der Ernennung über eine von dem übergangenen Mitbewerber erwirkte einstweilige Anordnung hinweggesetzt hat (im Anschluß an BVerwGE 118, 370).

b) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 118, 370), wonach in einem solchen Fall der Betroffene verlangen kann, verfahrensrechtlich und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Anordnung beachtet worden, betrifft nicht den Sonderfall, daß nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist. Hier kann der Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen Mitbewerbers allenfalls dann weiterverfolgt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat und die zum Nachteil des Bewerbers ergangenen (Hauptsache-) Entscheidungen aufgehoben werden.

BNotO § 4, § 6, § 6a; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04

a) Wartet die Justizverwaltung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars den Abschluß eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ab, schafft sie dadurch kein berechtigtes Vertrauen darauf, sie werde, wenn es nicht zur Klage kommt, die Eignung bejahen, gleich aus welchen Gründen die Ermittlungen abgeschlossen worden sind (im Anschluß an Senat, Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/ 99, ZNotP 2000, 404).

b) Die Justizverwaltung ist nicht deshalb gehindert, aufgrund der Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die persönliche Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars zu verneinen, weil das Verfahren erst längere Zeit nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen worden ist; insbesondere gilt dies, wenn die Verwaltung sich dem Bewerber gegenüber bereit erklärt hatte, über die Bewerbung nicht vor Abschluß der strafrechtlichen Ermittlungen zu entscheiden.

BNotO § 6 Abs. 1

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 8/04

Der gerichtliche Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle kann nicht darauf gestützt werden, daß der Landesjustizverwaltung bei der Ermittlung des Bedarfs an Notaren ein Fehler unterlaufen ist. Anderes gilt, wenn die Justizverwaltung die Bedarfsermittlung zur sachwidrigen Steuerung des Bewerberkreises mißbraucht (im Anschluß an Senat, Beschl. v. 31. März 2003, NotZ 24/ 02, DNotZ 2003, 782).

BNotO § 4, § 111

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