Rechtsprechung zu § 6b BNotO
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BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.

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BGH, 03.11.2003 - NotZ 12/03

Zur Auswirkung des einem abgelehnten Konkurrenten um eine Anwaltsnotarstelle im Wege der einstweiligen Anordnung gewährten einstweiligen Rechtsschutzes auf die dem (zunächst) erfolgreichen Bewerber erteilte Zusage, ihm nach endgültigem Abschluß des Besetzungsverfahrens die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen.

BNotO § 111

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BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03

Zur Möglichkeit der Vergabe von Sonderpunkten wegen den Bewerber für das Notaramt besonders qualifizierender Tätigkeiten im Rahmen einer - als "Rechtsanwaltstätigkeit" eigentlich nicht anrechenbaren - Beschäftigung als sog. Syndikusanwalt.

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 3

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BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02

Für die Frage, ob noch fehlende allgemeine Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung ausgeglichen wird, ist ohne Bedeutung, welcher Art die Tätigkeit des Bewerbers während seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (etwa auch als Notarvertreter oder Notariatsverwalter) war.

BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01

a) Umstände, die nach Abschluß des Vorschaltverfahrens über die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist eingetreten sind, sind bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist, zu berücksichtigen.

b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung eingetreten sind, unberücksichtigt.

BNotO §§ 50, 111

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BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01

a) Die das Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO abschließende Entscheidung der Landesjustizverwaltung darüber, welchen - geeigneten - Bewerbern die ausgeschriebenen Notarstellen übertragen werden sollen und welche Bewerber abgelehnt werden, ist ein einheitlicher, teils begünstigender und teils belastender Verwaltungsakt. Er darf von der Landesjustizverwaltung nur aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist.

b) Für die mit der Kindererziehung verbundenen beruflichen Nachteile ist durch § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO i. V. mit den dazu erlassenen landesrechtlichen Verordnungen ein angemessener Ausgleich geschaffen worden. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Kindererziehungszeiten zusätzlich auch bei der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zu berücksichtigen.

BNotO § 6

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BGH, 16.07.2001 - NotZ 5/01

Haben zwei Bewerber um eine Notarstelle nach dem Bewertungssystem der zu § 6 Abs. 3 BNotO erlassenen Verwaltungsvorschrift dieselbe Punktzahl erreicht, ist die Auswahl zwischen ihnen ohne Bindung an die Verwaltungsvorschrift anhand der gesetzlichen Maßstäbe und Vorgaben der §§ 6 Abs. 3, 6 b Abs. 4 BNotO zu treffen.

BNotO § 6

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