Rechtsprechung zu § 8 BNotO
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BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00
a) Bei dem Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff.
b) Der Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft, die sich nach ihrer Satzung auch mit Grundstücksgeschäften und deren Vermittlung befaßt, kann das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden.
BNotO § 8 Abs. 3
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BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05
Zur Frage, ob einem Notar eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH genehmigt werden kann, wenn seine Tätigkeit nach dem beabsichtigten Geschäftsführervertrag auf die Vertretung der Gesellschaft in ihren eigenen inneren Angelegenheiten beschränkt, dagegen für das operative Geschäft der Gesellschaft ausgeschlossen sein soll.
BNotO § 8 Abs. 3
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BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99
a) Im Bereich des Notarzulassungsrechts kann die Landesjustizverwaltung eine Selbstbindung durch Erlaß einer Richtlinie nur insoweit eingehen, als ihr die Bundesnotarordnung Spielraum zur Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffs läßt.
b) Eine Richtlinie, wonach ein Rechtsanwalt nur zum Notar bestellt werden soll, wenn er nicht in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht (hier: § 16 Abs. 1 Buchst. e AVNot/ NRW), bietet keine Grundlage dafür, einen Bewerber zurückzuweisen, der eine nach dem Notarrecht genehmigungsfähige Nebenbeschäftigung (hier: unbefristete Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule) ausübt.
c) Zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Lehrtätigkeit des Notars in einem dauernden Beschäftigungsverhältnis.
d) Eine berufliche Organisation, die Vorbereitungskurse für das Amt des Notars veranstaltet, ist dafür verantwortlich, daß zum Nachweis des Erfolgs der Teilnahme nur die Teilnehmer selbst zugelassen sind und daß ein Erfolgsnachweis durch "Gruppenarbeit" nicht möglich ist.
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar, der in den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählt ist, auferlegen, über Anzahl und Gebührenaufkommen seiner Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten des Instituts zu berichten.
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BGH, 20.11.2000 - NotZ 18/00
Der Eintritt eines Notars in den Verwaltungsrat einer kommunalen Sparkasse, die sich nach ihrer Satzung mit Geschäften im Sinne der §§ 13, 22, 24 Nr. 17 der Niedersächsischen Sparkassenverordnung befaßt, kann das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000, NotZ 13/ 00, ZNotP 2000, 437).
BNotO § 8 Abs. 3
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BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
Gründe: Die beschwerdeführenden Anwaltsnotare wenden sich gegen die Versagung der Genehmigung von Nebentätigkeiten als Aufsichtsratsmitglieder zweier Banken.
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BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zurverfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i. d. F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4. 900 Euro, früher 9. 600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).
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BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
a) Zu den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich ein gegen die Festsetzung einer Einkommensergänzung gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung dadurch erledigt, dass die Kasse den geltend gemachten Anspruch befriedigt.
b) Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zulässt, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/ 99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/ 02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).
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BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99
Zur Höhe der Einkommensergänzung im Falle geringen Berufseinkommens eines Notars (insbesondere: Anknüpfung an die gekürzte Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1).
DDR-NotVO § 39; BNotO § 113 a
