Rechtsprechung zu § 92 BNotO
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BGH, 20.03.2000 - NotZ 14/99
a) Zweitstücke der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts geführten Disziplinarakten des Notars, die sich beim Präsidenten des Landgerichts befinden, zählen nicht zu den Personalakten; in sie kann der Notar nur nach den Bestimmungen der Disziplinargesetze Einblick nehmen.
b) Akten, die bei Verwaltungsermittlungen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens anfallen, zählen zu den Personalakten, wenn die Aufsichtsbehörde Verdächtigungen gegen den Notar nachgeht oder von sich aus Anlaß sieht, Material über ihn zu sammeln; sie unterliegen dem uneingeschränkten Einsichtsrecht des Notars.
BNotO §§ 92 ff.
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BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07
§§ 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung bedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei Notare verbinden.
BNotO § 9 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01
a) Zur Abgrenzung des mit der Anbringung von Amts- oder Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle des Notars nach Maßgabe von § 3 DONot verbundenen, erlaubten Werbeeffekts von der berufswidrigen Werbung nach § 29 Abs. 1 BNotO.
b) Zur Befugnis der Führung des Landeswappens auf Amts- oder Namensschildern durch die niedersächsischen Anwaltsnotare.
BNotO § 29 Abs. 1; DONot § 3; NdsWappenG
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BVerfG, 08.05.2008 - 1 BvR 645/08
Gründe: A. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung einer Gebühr für eine bei ihm als Notar durchgeführte Geschäftsprüfung.
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BGH, 20.11.2006 - NotZ 30/06
Ein (Anwalts-) Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und anderen Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile "Notariat und Anwaltskanzlei" anzubringen.
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar, der in den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählt ist, auferlegen, über Anzahl und Gebührenaufkommen seiner Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten des Instituts zu berichten.
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04
Ein Notar betreibt unzulässige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO, wenn er Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen läßt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereichs und -bezirks in einem anderen angrenzenden Bundesland liegt.
BNotO § 29 Abs. 1
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BGH, 08.07.2002 - NotZ 28/01
Gründe: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar; er hat sich mit drei Rechtsanwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Im Rahmen einer Prüfung der Amtsgeschäfte des Antragstellers am 2. Dezember 1998 beanstandete der richterliche Notarprüfer, daß der Antragsteller ein Praxisschild mit ...
