Rechtsprechung zu § 93 BNotO
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BGH, 03.11.2003 - NotZ 13/03

a) Der Umstand, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne besonderen Anlaß zulässig sind, steht der Kontrolle des hierbei von den Aufsichtsbehörden ausgeübten Ermessens nicht entgegen.

b) Der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegt neben dem gesetzlichen Ansatz der Notarkosten auch deren Einziehung bei dem Kostenschuldner.

BNotO § 93

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04

Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar, der in den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählt ist, auferlegen, über Anzahl und Gebührenaufkommen seiner Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten des Instituts zu berichten.

BNotO § 8, § 93

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BGH, 11.07.2005 - NotZ 8/05

Ein (Anwalts-) Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung "Notariat" zu führen.

GG Art. 12 Abs. 1; BNotO §§ 2, 92, 93

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BVerfG, 08.05.2008 - 1 BvR 645/08

Gründe: A. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung einer Gebühr für eine bei ihm als Notar durchgeführte Geschäftsprüfung.

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BGH, 20.03.2000 - NotZ 14/99

a) Zweitstücke der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts geführten Disziplinarakten des Notars, die sich beim Präsidenten des Landgerichts befinden, zählen nicht zu den Personalakten; in sie kann der Notar nur nach den Bestimmungen der Disziplinargesetze Einblick nehmen.

b) Akten, die bei Verwaltungsermittlungen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens anfallen, zählen zu den Personalakten, wenn die Aufsichtsbehörde Verdächtigungen gegen den Notar nachgeht oder von sich aus Anlaß sieht, Material über ihn zu sammeln; sie unterliegen dem uneingeschränkten Einsichtsrecht des Notars.

BNotO §§ 92 ff.

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BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02

Zu den Anforderungen an einen Antrag auf Befreiung des Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.

BNotO § 18

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BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zurverfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i. d. F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4. 900 Euro, früher 9. 600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).

BNotO § 113 a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20

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BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01

a) Zur Abgrenzung des mit der Anbringung von Amts- oder Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle des Notars nach Maßgabe von § 3 DONot verbundenen, erlaubten Werbeeffekts von der berufswidrigen Werbung nach § 29 Abs. 1 BNotO.

b) Zur Befugnis der Führung des Landeswappens auf Amts- oder Namensschildern durch die niedersächsischen Anwaltsnotare.

BNotO § 29 Abs. 1; DONot § 3; NdsWappenG

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BVerfG, 15.08.2000 - 1 BvR 1523/99

Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Notar. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Mitwirkungsverbote des § 3 Abs. 1 Ziff. 7 und Ziff. 8 des ...

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

a) Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen bei der Besetzung einer Notarstelle nicht deshalb fehlerhaft aus, weil sie in die Auswahl unter landesfremden Bewerbern einen Notar einbezieht, der nach dem bei ihr allgemein eingeführten Vorrücksystem nicht zum Zuge käme.

b) Das Recht jedes Deutschen auf einen nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert bei der Entscheidung über die Besetzung einer Notarstelle ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtliche überprüfbare Methoden hält (Vorstellungsgespräch, im Anschluß an Senat, Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/ 03, ZNotP 2004, 241).

c) Die Landesjustizverwaltung verläßt nicht deshalb ihren Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO), weil sie Dienstzeugnisse eines Bewerbers (hier: Notarassessor) berücksichtigt, über die ein Mitbewerber infolge seines beruflichen Werdegangs (Übertritt vom Richteramt in den Notardienst eines neuen Bundeslandes) nicht verfügt.

GG Art. 33 Abs. 2; BNotO § 4, § 6

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