Rechtsprechung zu § 93 BNotO
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04

Ein Notar betreibt unzulässige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO, wenn er Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen läßt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereichs und -bezirks in einem anderen angrenzenden Bundesland liegt.

BNotO § 29 Abs. 1

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BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03

a) Maßgeblich für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes im gerichtlichen Vorabverfahren ist der Schluß der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende Zeitpunkt (im Anschluß an Senat, BGHZ 149, 230).

b) Der Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls erfordert über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), hinaus, daß der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen.

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2, § 111

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BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02

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BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02

Der unzuverlässige Umgang mit Mandantengeldern, die dem Notar als Rechtsanwalt anvertraut wurden, kann den Amtsenthebungsgrund der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung begründen.

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8

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BGH, 08.07.2002 - NotZ 28/01

Gründe: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar; er hat sich mit drei Rechtsanwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Im Rahmen einer Prüfung der Amtsgeschäfte des Antragstellers am 2. Dezember 1998 beanstandete der richterliche Notarprüfer, daß der Antragsteller ein Praxisschild mit ...

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BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99

a) Im Bereich des Notarzulassungsrechts kann die Landesjustizverwaltung eine Selbstbindung durch Erlaß einer Richtlinie nur insoweit eingehen, als ihr die Bundesnotarordnung Spielraum zur Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffs läßt.

b) Eine Richtlinie, wonach ein Rechtsanwalt nur zum Notar bestellt werden soll, wenn er nicht in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht (hier: § 16 Abs. 1 Buchst. e AVNot/ NRW), bietet keine Grundlage dafür, einen Bewerber zurückzuweisen, der eine nach dem Notarrecht genehmigungsfähige Nebenbeschäftigung (hier: unbefristete Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule) ausübt.

c) Zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Lehrtätigkeit des Notars in einem dauernden Beschäftigungsverhältnis.

d) Eine berufliche Organisation, die Vorbereitungskurse für das Amt des Notars veranstaltet, ist dafür verantwortlich, daß zum Nachweis des Erfolgs der Teilnahme nur die Teilnehmer selbst zugelassen sind und daß ein Erfolgsnachweis durch "Gruppenarbeit" nicht möglich ist.

BNotO §§ 6, 8; AVNot/ NRW § 16 Abs. 1 Buchst. e

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