Rechtsprechung zu § 96 BNotO
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BGH, 31.07.2000 - NotSt (B) 1/00

Auch der Beschluß, mit dem der Notarsenat des Oberlandesgerichts das gerichtliche Disziplinarverfahren im Hinblick auf ein Strafverfahren aussetzt, ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen; die Folge, daß bei fehlender Be lehrung die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt, kommt auch der Einlegungsbehörde zugute.

Zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens beim Zusammentreffen mit einem Strafverfahren.

BNotO § 96, § 105; BDO §§ 17 Abs. 4 Satz 2, 79 Abs. 2; RhPfLDiszG § 15 Abs. 2

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BGH, 26.10.2000 - NotSt (B) 3/00

Gründe: I. Gegen den Notar, der seit November 1971 Notar mit dem Amtssitz in E. ist, hat der Beteiligte am 14. November 1995 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses mit Einbeziehungsverfügungen vom 16. Juli und 13. Dezember 1996 erweitert. Gegenstand des Verfahrens sind ...

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BGH, 20.03.2000 - NotZ 14/99

a) Zweitstücke der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts geführten Disziplinarakten des Notars, die sich beim Präsidenten des Landgerichts befinden, zählen nicht zu den Personalakten; in sie kann der Notar nur nach den Bestimmungen der Disziplinargesetze Einblick nehmen.

b) Akten, die bei Verwaltungsermittlungen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens anfallen, zählen zu den Personalakten, wenn die Aufsichtsbehörde Verdächtigungen gegen den Notar nachgeht oder von sich aus Anlaß sieht, Material über ihn zu sammeln; sie unterliegen dem uneingeschränkten Einsichtsrecht des Notars.

BNotO §§ 92 ff.

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