Rechtsprechung zu § 97 BNotO
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BGH, 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00
Zur Berücksichtigung der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung bei der Bemessung einer als Disziplinarmaßnahme gegen den Anwaltsnotar verhängten Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit.
BNotO § 97 Abs. 3
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BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06
Ist ein Notar, nachdem gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt eingeleitet worden war, auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen worden (§ 48 BNotO), so dient das Verfahren über die Weiterführung der Amtsbezeichnung nicht dazu, eine umfassende Klärung der gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe herbeizuführen; vielmehr darf die Weiterführung der Amtsbezeichnung schon dann versagt werden, wenn die gegen den ehemaligen Notar gerichteten Vorwürfe nach Aktenlage plausibel waren.
BNotO § 52 Abs. 2
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BGH, 14.04.2008 - NotZ 103/07
§ 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbeitrag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde.
BNotO § 73 Abs. 1
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BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
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BGH, 20.11.2000 - NotZ 22/00
a) Trunkenheit im Verkehr und anschließende Unfallflucht stellen, auch wenn Personen nicht geschädigt wurden, die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars in Frage.
b) Die Prognose, ab welchem Zeitpunkt die Zweifel an der Eignung des Bewerbers entfallen, unterliegt der nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilung der Justizverwaltung (im Anschluß an BGHZ 134, 137).
BNotO § 6 Abs. 1; StGB §§ 142, 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a, Abs. 3 Nr. 2
