Rechtsprechung zu § 13 BVerfGG
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BFH, 19.07.2006 - II R 81/05

Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14, Art. 106 Abs. 6; BVerfGG § 31 Abs. 1 und 2; GrStG § 1, § 2 Nr. 2, §§ 13 ff.

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BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die Anwendungsvorschriften zu § 17 EStG i. d. F. des StSenkG 2001/ 2002 vom 23. Oktober 2000 in § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG 2001/ 2002 vom 23. Oktober 2000 und in § 52 Abs. 34 a EStG i. d. F. des StEuglG vom 19. Dezember 2000 mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV vereinbar sind.

EStG § 17 Abs. 1 i. d. F. des StSenkG 2001/ 2002, § 52 Abs. 1 i. d. F. des StSenkG 2001/ 2002, § 52 Abs. 34 a i. d. F. des StEuglG; EGV Art. 56; FGO § 69 Abs. 3

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BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 14/05 R

Hinterbliebenenrentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bis 31. 12. 2004 - Normenkontrollverfahren - Verfassungsmäßigkeit

Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger auch für die Zeiten vom 22. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 das Recht auf große Witwerrente zuzuerkennen hat.

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BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung.

2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß.

3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde.

4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang.

a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.

b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden.

c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.

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BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

1. Die Bestimmungen der bundesstaatlichen Finanzverfassung stehen dem Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen.

2. Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG ist eine reine Zuständigkeitsvorschrift. Aus ihr folgt keine Verpflichtung des Bundes, bei finanziellen Schwierigkeiten in der Sozialversicherung auf ein Finanzausgleichsverfahren zwischen deren Trägern zugunsten der Gewährung steuerfinanzierter Zuschusszahlungen an einzelne Träger zu verzichten.

a) Die gesetzliche Krankenversicherung dient der Absicherung der als sozial schutzbedürftig angesehenen Versicherten vor den finanziellen Risiken einer Erkrankung. Hierzu kann der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung und den Erhalt einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist.

b) Der Risikostrukturausgleich verwirklicht den sozialen Ausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kassenübergreifend und bundesweit. Auch die Einbeziehung der ostdeutschen Versicherten in den gesamtdeutschen Solidarverband der gesetzlichen Krankenversicherung dient der Verwirklichung des für die Krankenversicherung charakteristischen sozialen Ausgleichs.

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BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

Dem Bund ist es gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gegenwärtig verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen zu verpflichten.

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BVerfG, 09.08.2004 - 2 BvE 2/04

Gründe: I. Dem Verfahren liegt ein Organstreit zu Grunde. Er betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (künftig: LWahlG NW) bei Wahlen zum Landtag jedem Wähler nur eine Stimme gibt.

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BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt. Den Ländern muss ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht bleiben.

Ein Ausnahmefall i. S. v. Art. 75 Abs. 2 GG liegt vor, wenn die Rahmenvorschriften ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind.

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BGH, 29.06.2004 - IX ZB 30/03

Zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, die sich abstrakt gegen das gesetzgeberische Konzept der Restschuldbefreiung wendet.

ZPO § 574; InsO §§ 286 ff.

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BVerfG, 11.05.2004 - 2 BvR 693/04

Gründe: I. Die Beschwerdeführerin ist Mitgliedsgemeinde einer niedersächsischen Samtgemeinde. Auf Grund eines Beschlusses ihres Rates erklärte sie gegenüber der Samtgemeinde ihren Austritt aus der Samtgemeinde und bat diese, ihre Hauptsatzung entsprechend zu ändern. Eine solche Änderung lehnte die ...

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