Rechtsprechung zu § 13 BVerfGG
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BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe der Münchner S.-Kirche an den Freistaat Bayern. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein. Sein Zweck ist "die Wahrnehmung und die Unterstützung der geistlichen und weltlichen Interessen und die Sicherung der Bedürfnisse der ...
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BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
Gründe: A. I. 1. Art. 1 § 17 Abs. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 1998 des Landes Schleswig-Holstein vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37) - HBG - ermächtigt das Ministerium für Finanzen und Energie, Liegenschaften des Landes zum Verkehrswert an die Investitionsbank zu veräußern und die ...
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BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluß des Finanzgerichts Münster, mit dem dieses einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von zwei am 9. Juni 1997 ergangenen Vermögensteuerbescheiden auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995 abgelehnt hat. Nach Auffassung des ...
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BVerfG, 10.02.1998 - 2 BvR 2283/97
Gründe: I. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Juli 1996 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht Kleve verurteilte ihn am 24. Januar 1997 wegen dreifachen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Berufung ...
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BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92
Der Bundesgesetzgeber darf dem Bundesgrenzschutz über die in Art. 87 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 und 2 und 115f Abs. 1 Nr. 1 GG genannten polizeilichen Aufgaben hinaus eine weitere Verwaltungsaufgabe zuweisen, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des Grundgesetzes stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge des Bundesgrenzschutzes als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen wahrt.
Der Bundesgrenzschutz darf nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren.
Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes für die Bundeseisenbahnen gemäß Art. 73 Nr. 6, 87 Abs. 1 Satz 1 GG a. F. und für die Eisenbahnverkehrsverwaltung der Eisenbahnen des Bundes gemäß Art. 73 Nr. 6a, 87e Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Wahrnehmung der Aufgaben mit ein, die herkömmlich der ehemaligen Bahnpolizei und dem Fahndungsdienst der Deutschen Bundesbahn zukommen.
Die Kompetenz des Bundes nach Art. 87d Abs. 2 GG, bundeseigene Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung gemäß Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG den Ländern als Auftragsangelegenheiten zu übertragen, umfaßt auch die Befugnis, die übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise zurückzunehmen.
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BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
1. Zur Parteifähigkeit und Prozeßführungsbefugnis in einem Organstreit gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG um das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
2. Wird ein Untersuchungsausschuß des Bundestages zur Kontrolle der Bundesregierung eingesetzt, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses nach Art. 44 Abs. 1 GG auch auf das Recht auf Vorlage der Akten.
3. a) Auf ein solches Aktenherausgabeverlangen findet gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG die Vorschrift des § 96 StPO sinngemäß, d. h. unter Beachtung des Sinns parlamentarischer Kontrolle, Anwendung.
b) Das Wohl des Bundes oder eines Landes (§ 96 StPO) ist im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut. Die Berufung auf das Wohl des Bundes gegenüber dem Bundestag kann mithin in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen werden.
c) Nur unter ganz besonderen Umständen können sich Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuß Akten unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes vorzuenthalten. Solche Gründe können sich insbesondere aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.
4. a) Zu den von § 96 StPO erfaßten öffentlichen Belangen kann auch das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 AO gehören.
b) Der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO ist verfassungskonform so auszulegen, daß er auch den Fall des Aktenvorlageverlangens des Untersuchungsausschusses erfaßt, mit dem der Bundestag in der Öffentlichkeit verbreiteten Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit der Exekutive nachgeht, die auch die Steuermoral der Bürger nachhaltig erschüttern könnten.
5. a) Das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage gemäß Art. 44 Abs. 1 GG können durch die Grundrechte eingeschränkt sein. Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und grundrechtlicher Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten.
b) Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse kann indessen durch grundrechtliche Verbürgungen geboten sein.
c) Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, gestattet in der Regel dann keine Verkürzung des Aktenherausgabeanspruchs zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Eigentumsschutzes, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane auf diesem Gebiete gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
