Rechtsprechung zu § 34 BVerfGG
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BVerfG, 19.06.1997 - 2 BvR 1057/97
Gründe: I. Der Beschwerdeführer war wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden; gegen diesen Bescheid hatte er Einspruch eingelegt. Nachdem über seinen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter entschieden war, lud ihn das Amtsgericht zur Hauptverhandlung über ...
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BVerfG, 04.10.1984 - 1 BvR 789/79
§ 33a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I. S. 1253) und vom 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig soweit im Jahre 1971 der Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen durch den Höchstbetrag von 1. 200 DM beschränkt war.
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BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
1. Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist.
2. §§ 1 und 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 21. Januar 1976 sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden, sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern.
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BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
1. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen.
2. Im Einkommensteuerrecht darf aber nicht außer acht bleiben, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufstätiger Alleinstehender mit Kindern durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand gemindert sein kann, der bei Ehepaaren typischerweise nicht entsteht oder - bei Berufstätigkeit beider Ehepartner - leichter getragen werden kann.
