Rechtsprechung zu § 42 BVerfGG
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BGH, 19.11.1997 - 3 StR 574/97
1. Ein außenstehender Dritter verstößt gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auch dann, wenn er dem mit einem Betätigungsverbot belegten Verein freiwillig Geld spendet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Spenden in Deutschland oder im Ausland verwendet werden sollen (im Anschluß an BGH, 24. Januar 1996, 3 StR 530/ 95, BGHSt 42, 30).
2. Jedes Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist eine selbständige Straftat, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit vorliegen. Eine rechtliche Verbindung zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit kommt - anders als bei den Organisationsdelikten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VereinsG - nicht in Betracht.
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4; StGB § 52; StPO § 264
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BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00
Gründe: I. Der seit 1988 in Deutschland lebende Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen seine Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vollziehbares vereinsrechtliches Betätigungsverbot gemäß §§
