Rechtsprechung zu § 71 BVerfGG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
4
BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91
1. Die gesetzliche Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen mit Einkommenscharakter für Abgeordnete mit besonderen Funktionen ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Landtag grundsätzlich in eigener Verantwortung trifft.
2. Die Regelungsmacht des Parlaments in eigenen Angelegenheiten wird - soweit Funktionszulagen in Rede stehen - durch Art. 38 Abs. 1 GG eingeschränkt. Das auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG fußende Freiheitsgebot des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, die Abgeordneten in Statusfragen formal gleich zu behandeln, damit keine Abhängigkeiten oder Hierarchien über das für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unabdingbare Maß hinaus entstehen.
3. Um eine der Freiheit des Mandats und der Statusgleichheit der Abgeordneten entsprechende, von sachfremden Einflüssen freie politische Willensbildung zu gewährleisten, ist die Zahl der mit Zulagen bedachten Funktionsstellen auf wenige politisch besonders herausgehobene parlamentarische Funktionen zu beschränken.
von
4
BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 4/91
Gründe: A. Gegenstand des Landesorganstreitverfahrens ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Erlasses zahlreicher Vorschriften zur Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Fall GG, §
von
4
BVerfG, 09.08.2004 - 2 BvE 2/04
Gründe: I. Dem Verfahren liegt ein Organstreit zu Grunde. Er betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (künftig: LWahlG NW) bei Wahlen zum Landtag jedem Wähler nur eine Stimme gibt.
von
4
BVerfG, 26.02.2004 - 2 BvH 1/04
Gründe: Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg und weitere Mitglieder des Senats in amtlicher Funktion als Staatsorgane in den Wahlkampf im Vorfeld der Wahlen zur Hamburger Bürgerschaft am 29. Februar 2004 eingegriffen und die ...
