Rechtsprechung zu § 78 BVerfGG
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BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
Zu der Frage, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG eine absolute Obergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") für die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer bestimmt.
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BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).
Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.
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BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93, 319 ff.).
Nur dann, wenn legitime Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt.
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BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99
a) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch unberührt lassen.
b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normauslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
c) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürgschaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt werden.
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BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schützt nicht nur das sogenannte sächliche Existenzminimum. Auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen.
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BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
Bestandsübertragung, Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts.
Im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/ 94 und 957/ 96 - (BVerfGE 114, 1) liegt ein "in der Vergangenheit abgeschlossener Bestandsübertragungsvorgang", für den es bei dem "bisherigen Rechtszustand" verbleibt, dann vor, wenn die Genehmigung der Bestandsübertragung wirksam ist und die Bestandsübertragung in der Vergangenheit faktisch vollzogen worden ist.
BVerfGG § 31 Abs. 1, §§ 35, 79 Abs. 2, § 93a Abs. 2 Buchst. b; VAG §§ 8, 14
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BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95
Es ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Gewährung von Erziehungsgeld auszuschließen. Der Gesetzgeber kann jedoch die Gewährung von Erziehungsgeld davon abhängig machen, dass der zur Betreuung eines Kindes bereite Elternteil an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit rechtlich nicht gehindert ist.
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BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93
Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung die Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten beendet, die den Angehörigen von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausgleich einer durch Dienstunfall oder Diensterkrankung verursachten Beschädigung gewährt wurden, demgegenüber aber die ostdeutschen Unfallrenten in die gesamtdeutsche gesetzliche Unfallversicherung überführt.
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BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 84/99 R
Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitslosengeld [Alg] (nebst Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung), das die Beklagte dem ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin F. H. (F. H.) für den Zeitraum vom 2. Januar 1995 bis 31. August 1995 gezahlt hat.
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BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89
Gründe: A. I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Höhe der Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden.
