Rechtsprechung zu § 78 BVerfGG
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BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, daß der hier garantierte Zahlbetrag für Bestandsrentner ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist.

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG und ist nichtig.

Die bis zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung - als Norm des Bundesrechts weitergeltende - Vorschrift des § 23 Abs. 1 RAnglG und die Übergangsbestimmungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

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BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 1153/96

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen, die nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, und ist aus diesem Grund ...

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BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

Allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrage des Bundes können gemäß Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich von der Bundesregierung als Kollegium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden (Abweichung von BVerfGE 26, 338 [399]).

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BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

Zahlt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Stellenzulage, die einen Anreiz für die Übernahme einer bestimmten Tätigkeit bietet, so unterliegen nach dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit auch diese Erwerbseinnahmen der Regelbesteuerung, die das Einkommensteuergesetz jeweils bestimmt.

§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG verstößt in seiner Anwendung auf Zulagen für Besoldungsempfänger des Bundes wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit bei einer Dienststelle in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Aufwandstatbestand in § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht nur erwerbsdienliche, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigungsfähige Ausgaben, sondern auch Amts- und Stellenzulagen umfaßt.

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BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

Gründe: A. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die auf § 128 a des Arbeitsförderungsgesetzes und jetzt § 148 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld, das die Bundesanstalt für ...

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BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, auf den Bedarf von Auszubildenden, die bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben, Einkommen und Vermögen der Eltern nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnen, sie aber von der Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG auszuschließen, wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten.

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BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen in den Kompetenzbereich der Länder für die Regelung der zugewiesenen Materie unerläßlich ist (so schon BVerfGE 3, 407 [421]).

Der Bund kann von einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs auch durch erkennbaren, absichtsvollen Regelungsverzicht mit Sperrwirkung gegenüber den Ländern Gebrauch machen.

Da der Bundesgesetzgeber den strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens nur dann partiell zurücknehmen darf, wenn er an dessen Stelle ein anderes wirksames Schutzkonzept setzt, werden die der ausschließlichen Landesgesetzgebung unterfallenden punktuellen Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Konzepts unerläßlich sind, von der Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs umfaßt.

Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz eröffnet im Rahmen der Überprüfung der Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht die Kontrolle der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes, durch das der Bund von seiner den Landesgesetzgeber ausschließenden Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat.

Zur Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328).

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BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

Gründe: A. Das Verfahren betrifft eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 3 GG zur Auslegung des Art. 31 GG in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht eines Landes gegen Entscheidungen von Gerichten ...

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BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

1. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen.

2. Im Einkommensteuerrecht darf aber nicht außer acht bleiben, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufstätiger Alleinstehender mit Kindern durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand gemindert sein kann, der bei Ehepaaren typischerweise nicht entsteht oder - bei Berufstätigkeit beider Ehepartner - leichter getragen werden kann.

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