Rechtsprechung zu § 79 BVerfGG
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BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).
Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.
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BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 10/03 R
Bayerisches Landeserziehungsgeld - Rechtssache Sürül - türkische Staatsangehörige - Diskriminierungsverbot - europäisches Assoziationsrecht - Bindungswirkung - Vorabentscheidung - sogenanntes Rechtsprechungsmonopol - Anwendungsvorrang - Familienleistung - Nichtigerklärung - zeitliche Beschränkung - unmittelbare Anwendbarkeit - unmittelbare Wirkung - Vertrauenstatbestand - Umsetzungsakte - abschließend geregelte Rechtsverhältnisse - finanzielle Auswirkungen - Rechtsbehelf - wirksamer Antrag - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - höhere Gewalt - unrichtige Rechtsauskunft - geläutete Rechtsauffassung - gravierender Verfahrensverstoß - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Auf das Diskriminierungsverbot des europäischen Assoziationsrechts können sich türkische Staatsangehörige, die erstmals nach dem Urteil des EuGH vom 4. 5. 1999 - C-262/ 96 (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4) bayerisches Landeserziehungsgeld für Zeiten davor beantragen, weder zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen noch zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen (Fortentwicklung von BSG vom 29. 1. 2002 - BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art 3 Nr. 2).
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BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
Der Gesetzgeber muss bei Regelungen zur Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten nach Art. 30 und Art. 83 ff. GG die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen.
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BSG, 10.07.2003 - B 11 AL 11/03 R
Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen - Bestandskraft des Bewilligungsbescheides - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tatbestand: Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen für die Zeit vom 1. April 1999 bis 21. Juni 2000.
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BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 20/02 R
Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Revision - Revisionsbegründung: keine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils - Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils
Tatbestand: Die am 26. Februar 1925 geborene Klägerin begehrt die Neufeststellung ihrer mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Februar 1990 ab 1. März 1990 gewährten Regelaltersrente unter zusätzlicher (additiver) Berücksichtigung von Entgeltpunkten (EP) für Kindererziehungszeiten (KEZ) für ihre ...
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BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
Für die verfassungsrechtlich gebotene Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit kommt es auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits an.
Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung, ob er Aufwand steuermindernd berücksichtigen will, die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Zur Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre durch das Jahressteuergesetz 1996.
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BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Anschluss an BVerfGE 54, 11; 86, 369).
Sollen nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele den rechtfertigenden Grund für steuerliche Vergünstigungen bilden, so ist neben einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands erforderlich.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
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BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Deshalb ist auch für Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden und nicht in Natur zurückgegeben werden können, eine Entschädigung zu gewähren.
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BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
Gründe: A. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften zum 1. August 2001.
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BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 89/00 R
Zuordnung von Beitrags- bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zum Vater - Tod der Mutter vor dem 1. 1. 1997
1. Auf der Grundlage von § 249 Abs. 6 S 7 bzw Abs. 7 S 3 SGB 6 aF wirksam (insbesondere fristgerecht) abgegebene Erklärungen über die Zuordnung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung bzw einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung sind von den Rentenversicherungsträgern auch nach Aufhebung dieser Bestimmungen weiter zu beachten.
2. Erklärungen nach § 249 Abs. 6 S 7 bzw Abs. 7 S 3 SGB 6 aF können nach Ablauf der dort genannten Fristen nicht mehr wirksam abgegeben werden.
3. Die Vermutungsregel des § 56 Abs. 2 S 8 SGB 6 ist nach dem Tod der Mutter schlechthin nicht anwendbar.
