Rechtsprechung zu § 79 BVerfGG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
72
BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R
Gründe: I. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Tatbestände einer Kindererziehungszeit (KEZ) sowie einer Berücksichtigungszeit (BZ) vorzumerken; in diesem Zusammenhang geht es im wesentlichen um die Frage, ob die Erklärungsfristen des § 249 Abs. 6 Satz 1 ...
von
72
BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
Gründe: I. Die Klägerin begehrt im Wege des Zugunstenbescheides die rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) anstelle von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 9. März 1993 bis 5. Januar 1994.
von
72
BVerfG, 15.02.2000 - 2 BvR 1208/97
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin, die bei einer Protestaktion gegen den geplanten Bau einer atomaren Wiederaufbereitungsanlage zusammen mit anderen Demonstranten Tapeziertische quer über die Zufahrtsstraße zur ...
von
72
BVerwG, 10.02.2000 - 11 B 54.99
Gerichtsverfahrensrecht; Abgabenrecht
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Divergenzrüge; Urteilstenor bei inzidenter Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beitragssatzung
Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, so gewinnt sie nicht notwendig dadurch wieder grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, daß ein Tatsachengericht von dieser Rechtsprechung abweicht.
Es ist den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen grundsätzlich verwehrt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen (wie Beschluß des 8. Senats vom 26. Januar 1995 BVerwG 8 B 193. 94 Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273).
GG Art. 20 Abs. 3: VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 5
von
72
BSG, 04.11.1999 - B7 AL 76/98 R
Gründe: I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Alhi) der Klägerin für Bezugszeiten ab 1. Januar 1997 streitig.
von
72
BVerfG, 01.09.1999 - 1 BvR 264/95
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Art. 30 Abs. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes 1992, der für die Jahre 1993 und 1994 einen Preisabschlag und ein Preismoratorium für bestimmte Arzneimittel vorsah.
von
72
BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, durch das Rechtsverhältnisse über die Nutzung fremder Grundstücke, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
von
72
BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist.
von
72
BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, daß der hier garantierte Zahlbetrag für Bestandsrentner ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG und ist nichtig.
Die bis zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung - als Norm des Bundesrechts weitergeltende - Vorschrift des § 23 Abs. 1 RAnglG und die Übergangsbestimmungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
von
72
BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95
Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes über die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen zusatz- und sonderversorgter Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dem Gesetzgeber ist es von Verfassungs wegen nicht verwehrt, bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI die in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von Angehörigen bestimmter Versorgungssysteme und von Inhabern bestimmter Funktionen auch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt zu lassen, soweit sie nicht auf Arbeit und Leistung beruhten und deshalb überhöht waren. Die Bestimmung der Erhöhungstatbestände und die daran geknüpften Folgen für die Berücksichtigung der Arbeitsverdienste müssen aber in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung finden, um dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen.
