Rechtsprechung zu § 80 BVerfGG
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BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvL 28/97

Gründe: I. Gegenstand der Vorlagen sind die Fragen, ob die Bestimmungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § ...

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BVerfG, 10.03.1999 - 1 BvL 27/97

Gründe: I. Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die schrittweise Absenkung der Aufnahmekapazität im Studienfach Humanmedizin auf 600 Studienanfänger pro Jahr an den Berliner Universitäten durch § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin ...

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BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97

Gründe: I. Die Richtervorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zum Schulbesuch im Fach Werte und Normen nach dem niedersächsischen Schulrecht.

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BVerfG, 08.02.1999 - 1 BvL 25/97

Gründe: Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 9 Abs. 3 GG, vereinbar ist, daß gemäß Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches ...

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BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht.

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BVerfG, 13.08.1998 - 1 BvL 25/96

Gründe: I. Die Richtervorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit des § 828 Abs. 2 BGB.

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BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

1. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet.

a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muß nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muß aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.

b) Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewußt gemacht werden kann, daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.

2. Art. 12 Abs. 3 GG beschränkt die zulässige Zwangsarbeit auf Einrichtungen oder Verrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten.

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BVerfG, 20.05.1998 - 1 BvL 34/94

Gründe: I. Die Vorlage betrifft die Frage, ob vom Anspruch auf Schlechtwettergeld die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag durch § 85 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 32 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms ...

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BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer (im Anschluß an BGH, 3. November 1992, 5 StR 370/ 92, NJW 1993, 141).

StGB § 2; WStrG § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 5; GrenzG § 27 Abs. 2 S. 1; StGB § 213 Abs. 3 Nr. 5; StGBEG Art. 315 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2

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BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

1. Dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen muß nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

2. Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Der Steuergesetzgeber muß dem Einkommensbezieher von seinen Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.

3. Bei einer gesetzlichen Typisierung ist das steuerlich zu verschonende Existenzminimum grundsätzlich so zu bemessen, daß es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken.

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