Rechtsprechung zu § 92 BVerfGG
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BVerfG, 10.01.2007 - 2 BvR 2557/06
Gründe: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, darüber hinaus unbegründet.
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BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
Gründe: Die Beschwerdeverfahren betreffen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche.
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BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 583/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und sie dient auch nicht der ...
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BVerfG, 16.03.2006 - 1 BvR 1311/96
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre sowie von Ersatzzeiten wegen der Ableistung eines militärischen Dienstes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
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BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
§§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/ 02 -).
Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.
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BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 143/05
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Einbeziehung über 58 Jahre alter Bezieher von Arbeitslosenhilfe in die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954, "Hartz IV").
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BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 199/05
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) zum 1. Januar 2005 eingeführt worden ist.
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BVerfG, 10.05.2004 - 1 BvR 368/99
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890).
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BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 819/03
Gründe: 1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG).
