Rechtsprechung zu § 93a BVerfGG
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BVerfG, 09.10.1998 - 2 BVR 1593/91

Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Für die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist § 93a Abs. 2 BVerfGG maßgebend (Art. 8 ...

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BVerfG, 04.03.1998 - 2 BvR 98/98

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1.). Im übrigen liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor (2.).

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BVerfG, 06.07.1998 - 1 BvR 1210/90

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind gemäß ...

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BVerfG, 25.03.1998 - 1 BvR 1084/92

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, ...

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BVerfG, 22.11.2005 - 1 BvR 1217/05

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

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BVerfG, 22.11.2005 - 1 BvR 1216/05

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

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BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 1309/01

Gründe: 1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. ...

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BVerfG, 10.12.1999 - 1 BvR 1603/99

Gründe: Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.

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BVerfG, 06.04.1998 - 1 BvR 271/91

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, ...

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BVerfG, 26.03.1998 - 1 BvR 2341/95

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in §

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