Rechtsprechung zu § 13 BVwVfG
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BVerwG, 16.05.2000 - 3 C 2.00

Verwaltungsverfahrensrecht; Bodenschutzrecht

Hinzuziehung, zu einem Verfahren; Beteiligter (§ 13 VwVfG); Nicht-Beteiligter (§ 44 a Satz 2 VwGO); Verdrängung, von Landesrecht durch späteres Bundesrecht; Landesrecht, Verdrängung von - durch späteres Bundesrecht; Bundesrecht, Verdrängung von Landesrecht durch späteres -; Altlastenverfahren; Verantwortlichkeit, ordnungsrechtliche - für Altlasten; Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG); Gesamtrechtsnachfolger


1. Der von der Behörde zu einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG Hinzugezogene kann die Aufhebung der Hinzuziehung verlangen, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht (mehr) vorliegen.

2. Durch § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten abschließend geregelt worden. Früheres Landesrecht (hier: Hessisches Altlastengesetz) ist dadurch verdrängt worden.

BBodSchG § 4 Abs. 3, § 11, § 21 Abs. 1; GG Art. 31, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18, Art. 100 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 44 a; VwVfG § 13 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 23.05.2002 - 3 C 29.01

Weinüberwachung; Probenahme zur Weinüberwachung; Mitteilung des Untersuchungsergebnisses.

1. Informiert die für die Entnahme einer Probe nach Weinrecht zuständige Behörde die Entnahmestelle über die Beanstandung der Probe durch das Lebensmitteluntersuchungsamt, so ist sie nicht verpflichtet, dabei mitzuteilen, dass sie trotz des Befundes keine Maßnahmen zu ergreifen beabsichtigt.

2. Die Weinüberwachungsbehörden sind nicht verpflichtet, dem Hersteller und dem Vertreiber des Getränks Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor sie das Ergebnis der Probenuntersuchung der Entnahmestelle mitteilen (wie Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 3 C 28. 01).

VwGO § 43; WeinG §§ 27, 29, 31; LMBG § 42; VwVfG §§ 13, 28

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BVerwG, 23.05.2002 - 3 C 28.01

Weinüberwachung; Probenahme zur Weinüberwachung; Mitteilung des Untersuchungsergebnisses.

1. Informiert die für die Entnahme einer Probe nach Weinrecht zuständige Behörde die Entnahmestelle über die Beanstandung der Probe durch das Lebensmitteluntersuchungsamt, so ist sie nicht verpflichtet, dabei mitzuteilen, dass sie trotz des Befundes keine Maßnahmen zu ergreifen beabsichtigt.

2. Die Weinüberwachungsbehörden sind nicht verpflichtet, dem Hersteller und dem Vertreiber des Getränks Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor sie das Ergebnis der Probenuntersuchung der Entnahmestelle mitteilen.

VwGO § 43; WeinG §§ 27, 29, 31; LMBG § 42; VwVfG §§ 13, 28

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BFH, 01.02.2000 - VII B 202/99

Gründe: Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bewirtschaftet zum Zwecke der Milcherzeugung landwirtschaftliche Flächen, die ihm von Frau S übertragen worden sind, welche ihrerseits den Hof von ihrem Ehemann übernommen hat. Diesem war als ehemaligem SLOM-Erzeuger eine spezifische Referenzmenge ...

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BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 6.06

Klagebefugnis; Vermögenszuordnung; Zuordnungsbescheid; Mauergrundstück; Grenzgrundstück; Erwerbsberechtigter; Erwerbsrecht; Erwerbsanspruch.

Der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MauerG Berechtigte ist zur Klageerhebung gegen einen Bescheid befugt, mit dem das betroffene Grundstück einem anderen Verwaltungsträger als dem Bund oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft zugeordnet wird.

VwGO § 42 Abs. 2; VZOG § 2 Abs. 1; MauerG §§ 2, 3

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BVerwG, 26.04.2006 - 7 C 15.05

Hessisches Altlastengesetz; konkurrierende Gesetzgebung; Sperrwirkung des Bundesrechts; isolierte Altlastenfeststellung; behördliche Handlungsinstrumente; erschöpfende Regelung; Öffnungsklausel für Landesrecht; ergänzende Verfahrensregelung.

Das behördliche Handlungsinstrumentarium gegenüber den Verantwortlichen für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten ist im Bundes-Bodenschutzgesetz abschließend geregelt. Die Regelung des Hessischen Altlastengesetzes über eine konstitutive Altlastenfeststellung durch Verwaltungsakt ist durch das Bundesrecht verdrängt worden.

BBodSchG § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 21; GG Art. 72 Abs. 1, Abs. 2, Art. 74 Nr. 18, Art. 84 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 04.02.2004 - XII ZR 301/01

a) Zur Bindung der Zivilgerichte an bestandskräftige Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (hier: Versagung der Genehmigung eines langfristigen Mietvertrages mit einer Gemeinde).

b) Auch langfristige Mietverträge sind keine kreditähnlichen Geschäfte i. S. von § 100 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

ZPO § 322; SachsAnhGemeindeO § 100 Abs. 1

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BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch, verfassungsunmittelbarer; verfassungsunmittelbarer Informations- und Auskunftsanspruch; Berufsfreiheit, grundrechtsfreundliche Verfahrensgestaltung; Berufsgrundrecht, Vorwirkungen auf die Verfahrensgestaltung; Linienverkehr, Verbot der Doppelbedienung; Doppelbedienung, Verbot der im Linienverkehr; Beteiligtenstellung; Nicht-Beteiligter und Auskunfts- bzw. Informationsanspruch; Auftragsvergabe, staatliche und gleiche Wettbewerbschancen; Wettbewerbschancen, gleiche bei staatlicher Auftragsvergabe im weiteren Sinne.

Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG kann es einer Behörde gebieten, bereits im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens (hier: Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren) und damit unabhängig von einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Beteiligten-Stellung einem potentiellen Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser bedarf, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er sich um eine behördliche Genehmigung (Konzession) bewirbt.

GG Art. 12 Abs. 1; VwVfG § 25 Satz 2, § 29 Abs. 1

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BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung von Rücknahmeanträgen - Benachrichtigung der Witwe von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens - Rücknahmeantrag der geschiedenen Ehefrau bzgl eines ablehnenden Bescheides - Geschiedenenwitwenrente - Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen - Abänderbarkeit eines Unterhaltstitels - Unterbringung im Pflegeheim - Wegfall der Unterhaltsfähigkeit

1. Der Rentenversicherungsträger hat die Witwe eines Versicherten, der er das Recht auf eine Witwenrente zuerkannt hat, nicht von einem eingeleiteten Verwaltungsverfahren zu benachrichtigen, in dem die frühere Ehefrau des Versicherten die Rücknahme der bindenden Ablehnung einer sogenannten Geschiedenenwitwenrente und Zuerkennung dieser Rente begehrt, sofern er den Rücknahmeanspruch verneint.

2. Ist ein Unterhaltspflichtiger auf Kosten eines öffentlich-rechtlichen Trägers in einem Pflegeheim untergebracht, hat sich der ihm zu belassende sogenannte Selbstbehalt am sozialhilferechtlichen "Barbetrag zur freien Verfügung" zu orientieren.

3. Ein bloß denkbares Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung eines Trägers darüber, ob einem Unterhaltspflichtigen, der in einem Pflegeheim untergebracht worden ist, ein Geldbetrag unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze belassen bleiben soll oder kann, verschafft diesem noch keine präsenten Mittel, die seine Leistungsfähigkeit erhöhen. Der Unterhaltspflichtige ist unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet eine solche Entscheidung des Trägers herbeizuführen (Anschluß an BGH vom 2. 5. 1990 - XII ZR 72/ 89 = BGHZ 111, 194; Abgrenzung zu BSG vom 30. 1. 1996 - 8 RKn 9/ 93 = BSGE 77, 273).

4. Zur Prüfung von Rücknahmeanträgen nach § 44 SGB 10.

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BGH, 21.10.1999 - III ZR 130/98

Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks nach § 31 Abs. 2 VermG über den Eingang eines Restitutionsantrages zu informieren, dient auch dem Zweck, ihn im Blick auf das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor Aufwendungen zu bewahren, die sich bei einer Rückgabe des Vermögenswertes für ihn als nutzlos erweisen können.

VermG § 31 Abs. 2; BGB § 839 Fe; DDR: StHG § 1

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