Rechtsprechung zu § 14 BVwVfG
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BGH, 11.07.2003 - V ZR 430/02

1. a) "Zustehen" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG können Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des Mieters ist, wohl aber gegen jenen aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsführung ohne Auftrag einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem Mietverhältnis hat.

b) Zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtigten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügt ein Schreiben, in dem "die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG" geltend gemacht wird.

2. Eine Vollmacht für das Restitutionsverfahren ermächtigt nur zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Entscheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist.

VermG § 7 Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 2; BGB § 167, VwVfG § 14

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BVerwG, 13.07.2007 - 8 B 28.07

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BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 62.07

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BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang, Zugangsverpflichtung, Transparenzverpflichtung, getrennte Rechnungsführung, Klagebefugnis, Antrag, Verwaltungsantrag, Ermessen, Regulierungsermessen, Beurteilungsspielraum.

1. Erlegt die Bundesnetzagentur einem Unternehmen, das auf einem nach §§ 10, 11 TKG regulierungsbedürftigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, Regulierungsverpflichtungen nach § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3 TKG auf, so kann ein Wettbewerbsunternehmen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) sein mit dem Ziel, die Auferlegung weitergehender Regulierungsverpflichtungen zu erstreiten. Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (§ 21 TKG), zur Herstellung von Transparenz (§ 20 TKG) und zur getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sind auch dem Schutz von Wettbewerbern zu dienen bestimmt.

2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat.

TKG 2004 §§ 9, 10, 11, 13 Abs. 1 und 3, §§ 20, 21 Abs. 1 und 2, §§ 24, 132, 134; VwGO § 42 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1

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BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 45.06

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BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 46.06

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BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 43.06

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BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 44.06

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BVerwG, 14.11.2000 - 8 B 187.00

Verwaltungsprozessrecht

Tod eines Beteiligten; Vorverfahren; Unterbrechung des Verfahrens; Klagefrist


Beim Tod des Widerspruchsführers findet die Regelung des § 239 Abs. 1 ZPO jedenfalls insoweit Anwendung, als die Klagefrist des § 74 VwGO endet bzw. nicht zu laufen beginnt, sofern kein Prozessbevollmächtigter bestellt ist.

VwGO §§ 74, 173; ZPO § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1

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