Rechtsprechung zu § 21 BVwVfG
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BVerwG, 26.03.2007 - 7 B 74.06
Atomares Endlager; vernachlässigbare Wärmestrahlung; Planfeststellung; planerische oder gebundene Entscheidung; Planrechtfertigung; Standortsuche; Bedarf; natürliche Strahlenexposition; wasserrechtlicher Besorgungsgrundsatz; Gebot der Schadensvorsorge; terroristischer Angriff; ethische Aspekte; Weisungen; ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung; Aussetzung des Verfahrens; Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Die atomrechtliche Planfeststellung ist eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf Alternativstandorte.
Die Entscheidung für das Konzept einer nicht rückholbaren Endlagerung bedarf keiner weitergehenden gesetzlichen Regelung.
GG Art. 85 Abs. 3 Satz 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 Abs. 1; AtG § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 9a Abs. 3 Satz 1, § 9b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2; StrlSchV § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1; AtVfV § 4 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 2; VwVfG § 21
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BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06
Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides; Rücknahme des Gebührenbescheides; Rücknahme bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit; Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Gebührenbescheides; gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Rücknahme eines gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheides.
Nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, wenn zum Zeitpunkt seines Ergehens an dem Verstoß gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestand und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte.
VwKostG § 21 Abs. 1 VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 und Abs. 5 Lizenzierungsrichtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1
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BVerwG, 06.04.2006 - 2 VR 2.05
Gründe: I Der Antragsteller wurde bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit am 30. Juni 2005 beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet.
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BVerwG, 12.11.2003 - 4 BN 67.03
Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
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BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06
Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Verkehrsprognose; Bedarfsfeststellung; Planungsziele; Abwägung; Abwägungsmängel; Variantenwahl; Alternativtrasse; Ortsumfahrung; Dimensionierung; Straßenquerschnitt; Fahrstreifen; Verkehrssicherheit; Verkehrsqualität; Abschnittsbildung; Planungshindernis; Habitatschutz; Vogelschutzgebiet; Präklusion; Einwendung; Belange; Substantiierungspflicht; Planunterlagen.
Eine Einwendung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer die spätere Einwendung offenzuhalten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen.
GG Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 4; FStrG a. F. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6c Satz 1; FStrAbG § 1 Abs. 2
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BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05
Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor; Emeritus; Studien- und Prüfungsordnung; Lehre; Lehrfreiheit; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Remonstration.
1. Die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.
2. Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule sind vorrangig an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist nur denkbar, soweit von den gestellten Leistungsanforderungen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgehen.
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 1; HRG § 4 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
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BVerwG, 22.06.2005 - 6 P 2.05
Schulleiter; Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung.
Aufgrund der Bestimmungen des Berliner Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 gehören die Leiter der Berliner Schule nunmehr zu denjenigen Dienstkräften, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG), so dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats für Schulleiterstellen gemäß § 89 Abs. 3 BlnPersVG entfällt.
BlnPersVG § 13 Abs. 3, § 89 Abs. 3
