Rechtsprechung zu § 24 BVwVfG
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BVerwG, 30.06.2004 - 5 B 32.03
Gründe: Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
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BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GG.
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BVerwG, 09.04.2003 - 8 B 3.03
Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des ...
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BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01
Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler; Telekommunikationsdienstleistungen; Aufschlagsverbot; Anspruch der Nutzer auf Erlass einer Anpassungsanordnung; Wettbewerbsverhältnis; Anfechtung einer Anpassungsanordnung durch Nutzer; Feststellungsklage bei Drittrechtsverhältnissen.
1. Nutzern von Telekommunikationsdienstleistungen steht aus § 30 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG kein subjektives Recht darauf zu, von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Erlass einer Anpassungsanordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Aufschlagsverbot zu verlangen.
2. Eine Anpassungsanordnung kann nicht mit der Begründung begehrt werden, die für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen verlangten ungenehmigten Entgelte seien genehmigungsbedürftig.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 87 f. Abs. 2; TKG § 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Satz 2 Nr. 3, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 29, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 5; BGB § 315 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1, § 134 Abs. 4, § 144 Abs. 4; ONP-Rahmenrichtlinie 90/ 387/ EWG; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG; Richtlinie 98/ 10/ EG
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BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 30.01
Widerruf eines Negativattests; Einigung der Beteiligten; Widerruf einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen; Bindungswirkung; überwiegende Nutzung eines Vermögensgegenstandes; Absprache.
Die Wirksamkeit einer "Einigung der Beteiligten" (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) hängt nicht davon ab, dass die Beteiligten die Person des zu begünstigenden Prätendenten benennen. Ausreichend ist insoweit der Verzicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche.
Die im Rahmen des Einigungsverfahrens gegenüber der Zuordnungsbehörde abgegebenen Erklärungen, mit denen auf die weitere Geltendmachung von Eigentumsansprüchen und/ oder die Beteiligung am Verfahren Verzicht geleistet wird, sind bis zum Erlass des Zuordnungsbescheides jedenfalls dann widerruflich, wenn sie nicht im Einzelfall als Vertragsbestandteil zu werten sind.
Einigungsvertrag (EV) Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4; VZOG § 2 Abs. 1 Sätze 6 und 7
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BVerwG, 13.12.2000 - 8 C 31.99
Vermögensrecht
Aufbauhypothek; vom Verwalter bestellte -; Übernahme der -; Ablösung der -; staatlicher Verwalter; - von Erbanteilen; Miterben; Verwaltervollmacht durch -; Erbengemeinschaft
§ 16 Abs. 5 VermG erfasst die vom staatlichen Verwalter bestellte Aufbauhypothek auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft mit zum Teil innerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehört hat und die Hälfte oder mehr der Erbanteile staatlich verwaltet waren.
VermG § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 5, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 2; HypAblV § 3 Abs. 3
