Rechtsprechung zu § 25 BVwVfG
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BFH, 24.08.2004 - VII R 50/02

1. "Beförderungspapier" i. S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/ 87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum Drittlandsempfänger deshalb nicht.

2. Es bleibt offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung zu gewähren ist.

VO (EWG) Nr. 3665/ 87 Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2; CMR Art. 6; VwVfG §§ 25, 28, 45, 46; FGO § 100 Abs. 1, § 118 Abs. 2

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BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung; Kostenbegriff; Auslagen; Verwaltungsgebühren; Sperrwirkung gegenüber Landesrecht; Gebührenhoheit der Länder; Amtshandlung; Gebührenfreiheit; Grundsatz der Normenklarheit; Bestimmtheit von Gebührentatbeständen; Grenzen der gerichtlichen Rechtskontrolle; Besprechung; Gespräch.

1. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG entfaltet als Bundesrecht für landesrechtliche Gebührenregelungen keine Sperrwirkung, die es verbietet, für Maßnahmen im Vorfeld behördlicher Sanierungsanordnungen Verwaltungsgebühren zu erheben.

2. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit verlangt, dass ein Gebührentatbestand durch seine Unbestimmtheit den Behörden und Gerichten nicht die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung eröffnet. Dies gewährleistet eine nachträgliche Auslegung des Gebührentatbestandes nur dann, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt.

3. An einem vertretbaren Auslegungsergebnis in diesem Sinne fehlt es, wenn auch die gerichtliche Auslegung eines Gebührentatbestandes keine Kriterien dafür zu benennen vermag, wie die Teilnahme von Behördenvertretern an Besprechungen mit dem Betroffenen als gebührenpflichtige "Amtshandlung" vom Führen "bloßer Gespräche" und anderen gebührenfreien Kontakten mit Bagatellcharakter abzugrenzen ist. Mit Blick auf die Vielgestaltigkeit behördlicher Kontakte und Vorfeldhandlungen (z. B. Aufklärung des Sachverhalts, Auskunft, Beratung, Anhörung, vgl. § 24 Abs. 1, §§ 25, 28 Abs. 1 VwVfG BW) muss für den Bürger vorhersehbar sein, wann diese die Erheblichkeitsschwelle zur Gebührenpflicht überschreiten.

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 72 Abs. 1, Art. 84 Abs. 1; BBodSchG § 24; GebVO BW (F. 1993) mit Anlage (GbVerz) Tarifziffer 1. 12. 8

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BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch, verfassungsunmittelbarer; verfassungsunmittelbarer Informations- und Auskunftsanspruch; Berufsfreiheit, grundrechtsfreundliche Verfahrensgestaltung; Berufsgrundrecht, Vorwirkungen auf die Verfahrensgestaltung; Linienverkehr, Verbot der Doppelbedienung; Doppelbedienung, Verbot der im Linienverkehr; Beteiligtenstellung; Nicht-Beteiligter und Auskunfts- bzw. Informationsanspruch; Auftragsvergabe, staatliche und gleiche Wettbewerbschancen; Wettbewerbschancen, gleiche bei staatlicher Auftragsvergabe im weiteren Sinne.

Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG kann es einer Behörde gebieten, bereits im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens (hier: Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren) und damit unabhängig von einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Beteiligten-Stellung einem potentiellen Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser bedarf, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er sich um eine behördliche Genehmigung (Konzession) bewirbt.

GG Art. 12 Abs. 1; VwVfG § 25 Satz 2, § 29 Abs. 1

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BVerwG, 20.08.2003 - 8 C 13.02

Auskunftsanspruch; Auskunftsklage.

Gründe: I. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft durch Beantwortung einiger von ihm gestellter Fragen zu gewähren. Er betreibt ein derzeit beim Hanseatischen OLG anhängiges zivilrechtliches Verfahren. In diesem macht er Regressansprüche gegen ...

VwVfG § 25 Satz 2

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BFH, 08.08.2006 - VII R 20/05

Das Beförderungspapier ist eine Urkunde, die über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt; hierfür kommt ein CMR-Frachtbrief in Betracht, wenn er nach Maßgabe des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ausgestellt ist. Ein Frachtbrief, der die in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Angaben nur teilweise enthält, ist jedenfalls dann kein Beförderungspapier, wenn die Unterschrift des Frachtführers fehlt.

VO Nr. 3665/ 87 Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3, Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 3 Buchst. b; CMR-Übereinkommen Art. 6

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BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03

Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; Gebührenerstattung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Rücknahme des Gebührenbescheides; Gebührenerstattung aus Billigkeitsgründen; gemeinschaftsrechtliches Verbot der Vorauserhebung von Kosten des Verwaltungsaufwandes; gemeinschaftsrechtswidriger Gebührenbescheid; gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung eines Gebührenbescheides.

Gründe: I. Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit an. Für die Erteilung einer Telekommunikationslizenz der Klasse 3 wurde sie durch Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Beklagten (Regulierungsbehörde) vom 18. Mai 2001 zu einer ...

TKG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1; TKG 2004 §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 144; VwKostG § 21 Abs. 1 1. Halbsatz und 2. Halbsatz; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 5; Lizenzierungsrichtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1

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BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; Gebührenerstattung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Rücknahme des Gebührenbescheides; Gebührenerstattung aus Billigkeitsgründen; gemeinschaftsrechtliches Verbot der Vorauserhebung von Kosten des Verwaltungsaufwandes; gemeinschaftsrechtswidriger Gebührenbescheid; gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung eines Gebührenbescheides.

Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (Lizenzierungsrichtlinie) dahin zu verstehen, dass er der Erhebung einer Lizenzgebühr entgegensteht, bei deren Berechnung von einer Vorauserhebung der Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands einer nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von 30 Jahren ausgegangen worden ist?

2. Bei Bejahung von Frage 1: Sind Art. 10 EG und Art. 11 der Lizenzierungsrichtlinie dahin zu verstehen, dass sie es gebieten, einen Gebührenbescheid, mit dem Gebühren im Sinne der Frage 1 festgesetzt worden sind und der nicht angefochten worden ist, obwohl das nationale Recht das ermöglichte, aufzuheben, wenn das nationale Recht dies zulässt, aber nicht fordert?

TKG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1; TKG 2004 §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 144; VwKostG § 21 Abs. 1 1. Halbsatz und 2. Halbsatz; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 5; Lizenzierungsrichtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1

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BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte Arztrechnung; Angabe der Diagnose; Hinweise des BMI; Analogabrechnung; Fälligkeit der Arztrechnung; nachträgliche Ergänzung oder Korrektur der Diagnose; Feststellung der Notwendigkeit der ärztlichen Leistung; zivilrechtliche Rechtsprechung zur GOÄ; Unklarheit in der Auslegung der GOÄ.

Fehlerhafte Arztrechnungen bleiben für den Beihilfeanspruch dann ohne Folgen, wenn im Verwaltungsgerichtsverfahren die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird.

BhV i. d. F. vom 27. Juni 1997 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 3 und 4; GOÄ § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4

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BVerwG, 15.10.2007 - 7 B 9.07

Amtliche Informationen; Anspruch auf freien Zugang; Industrie- und Handelskammern; Gesetzgebungskompetenz der Länder; Regelung des Verwaltungsverfahrens.

Das (Bundes-) Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) schließt die Befugnis der Länder nicht aus, durch ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren auch gegenüber Industrie- und Handelskammern einzuräumen (hier entschieden für das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen).

GG Art. 72 Abs. 1 a. F., Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 84 Abs. 1 a. F.; IHKG § 12 Abs. 1; IFG NRW § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1

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BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 19.06

Gründe: I Der im Jahre 1956 in Kasachstan geborene und dort wohnhafte Kläger zu 1 und sein 1985 ebenfalls in Kasachstan geborener Sohn, der Kläger zu 2, verfolgen auch im Revisionsverfahren das Ziel, ihnen Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Änderung des ...

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