Rechtsprechung zu § 26 BVwVfG
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BVerwG, 14.08.2000 - 11 VR 10.00

Luftverkehrsrecht; Verwaltungsverfahrensrecht

Einwendung, Weitergabe einer -, Anonymisierung einer -; Anhörungsbehörde; privater Vorhabenträger; Anhörungsverfahren


Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Anhörungsbehörde Einwendungen nach § 73 Abs. 4 VwVfG dem privaten Vorhabenträger gem. § 73 Abs. 6 VwVfG in nicht anonymisierter Form zur Stellungnahme überlässt.

VwGO §§ 44 a, 123; VwVfG §§ 24, 26, 73; LuftVG § 10; BbgDSG § 16

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EuGH, 28.02.1991 - 131/88

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/ 68/ EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe nachzukommen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

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BVerwG, 07.11.2006 - 2 B 46.06

Gründe: Die auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Aus ...

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BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 9.02

Waffensammlung; Bedürfnis; Ernsthaftigkeit; sammlungsspezifische Kenntnisse.

Die Erteilung einer Sammler-Waffenbesitzkarte setzt sammlungsspezifische Kenntnisse des Antragstellers voraus, von deren Vorliegen sich die zuständige Behörde nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen zu überzeugen hat.

WaffG § 28 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 1 Nr. 4

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BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00

Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung; Enteignung zu Gunsten privater Energieversorgungsunternehmen; Gemeinwohlbindung; Fehlen eines Fachplanungsvorbehalts; Genehmigung, raumordnerische; Bedarfsfeststellung, aufsichtsbehördliche; Vorhabenkontrolle durch Enteignungsbehörde.

1. Die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung zu Gunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen nach § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 war und ist mit Art. 14 GG vereinbar (im Anschluss an BVerfGE 66, 248).

2. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zwingt nicht dazu, Bau und Betrieb einer 110 kV-Stromfreileitung generell einem fachplanerischen Planfeststellungsverfahren mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zu unterwerfen.

3. Nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935 bzw. § 12 Abs. 1 und 2 EnWG 1998 stellt die Energieaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde fest, dass das Wohl der Allgemeinheit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum für eine Stromfreileitung generell (dem Grunde nach) rechtfertigt. Diese Entscheidung schließt die Feststellung des energiewirtschaftlichen Bedarfs mit ein.

4. Im Übrigen hat die Enteignungsbehörde die Vorhabenplanung grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (wie BVerwGE 72, 365 [367]).

GG Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; EnWG 1935 § 11; EnWG 1998 § 12

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BVerwG, 19.04.2002 - 10 B 1.02

Trennungsgeldanspruch eines Universitätsprofessors nach Ersternennung; Berücksichtigung der Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort bei der Bestimmung der "angemessenen Wohnung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsTGV; Zurückweisung der Beschwerde; keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtssache außerhalb eines Revisionsverfahrens geklärt werden kann; Divergenz und Verfahrensfehler nicht ausreichend dargelegt.

Zeigen die nachhaltigen Bemühungen eines Beamten um eine neue Wohnung, dass auch nach zwei Jahren eine Wohnung der bisherigen Größe auf dem Wohnungsmarkt des neuen Dienstorts nicht verfügbar ist, kann er bei seinen Wohnungsbemühungen trennungsgeldrechtlich auf den Mindeststandard verwiesen werden, der nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen für ein familiengerechtes Wohnen zugrunde gelegt wird.

GG Art. 6; SächsTGV § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 5; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3

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BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Beteiligungsrecht; Beteiligungsmangel; Unbeachtlichkeit; Verbandsklage; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale; IBA-Verzeichnis 2000; potentielles FFH-Gebiet; Gebietsauswahl; Auswahlkriterien; Lebensraumtypen; Tierarten; fachplanerische Abwägung; Alternativenprüfung; Kostengesichtspunkte; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsgebot; Ausgleichsgebot; naturschutzrechtliche Abwägung.

1. Die in einem Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahme der EU-Kommission zu Fragen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie kann die Merkmale eines "einschlägigen Sachverständigengutachtens" i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aufweisen.

2. Eröffnet das Landesrecht anerkannten Naturschutzvereinen die Möglichkeit einer Verbandsklage, die eine materiellrechtliche Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses einschließt, so bleibt eine Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Regelfall folgenlos, wenn der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann.

3. Als faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet nur dann zu qualifizieren, wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der im Anhang I der VRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Zugvogelarten von so hervorragender Bedeutung ist, dass es in dem Mitgliedstaat zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört.

4. Zum Kreis der potentiellen FFH-Gebiete im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9. 97 - BVerwGE 107, 1 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18. 99 - BVerwGE 112, 140) zählt ein Gebiet u. a. dann, wenn die in ihm vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie eindeutig den im Anhang III (Phase 1) genannten Merkmalen entsprechen. Eine Gebietsmeldung kann unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1), die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist.

5. Gesichtspunkte der Kostenhöhe einer Maßnahme haben bei der fachplanerischen Abwägung ein höheres Gewicht als im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 FFH-RL (in Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2. 99 - BVerwGE 110, 302).

6. § 8 Abs. 3 BNatschG nimmt selbst schwere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Kauf, wenn den für den Eingriff sprechenden Gründen größeres Gewicht zukommt. Ein weitergehender Schutz von Natur und Landschaft lässt sich nur über Schutzgebietsausweisungen im Sinne der §§ 12 ff. BNatschG erreichen.

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 46; BNatSchG § 8 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Satz 1; S-H LNatSchG § 7 a Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 51 c Abs. 1; VRL Art. 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2; FFH-RL Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 10

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BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 3.00

Verwaltungsverfahrensrecht

Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens nach erfolgreichem Widerspruch; Vergütungsanspruch des ärztlichen Gutachters; Honorarvereinbarung


1. Die Vergütung für ein ärztliches Privatgutachten, welches der Wehrpflichtige zur Begründung seines Widerspruchs gegen einen Musterungsbescheid vorlegt, richtet sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

2. Die Kosten für ein ärztliches Privatgutachten sind nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der Höhe notwendig und damit erstattungsfähig, in welcher dem ärztlichen Gutachter ein Gebührenanspruch nach den Bestimmungen der GOÄ zusteht.

3. Eine nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3, 5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 6 C 11. 99 -).

VwVfG § 80; GOÄ §§ 1, 2, 5, 12

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BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 11.99

Verwaltungsverfahrensrecht

Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens nach erfolgreichem Widerspruch; Vergütungsanspruch des ärztlichen Gutachters; Honorarvereinbarung


1. Die Vergütung für ein ärztliches Privatgutachten, welches der Wehrpflichtige zur Begründung seines Widerspruchs gegen einen Musterungsbescheid vorlegt, richtet sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

2. Die Kosten für ein ärztliches Privatgutachten sind nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der Höhe notwendig und damit erstattungsfähig, in welcher dem ärztlichen Gutachter ein Gebührenanspruch nach den Bestimmungen der GOÄ zusteht.

3. Ein nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3, 5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten.

VwVfG § 80; GOÄ §§ 1, 2, 5, 12

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BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 1.00

Verwaltungsverfahrensrecht

Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens nach erfolgreichem Widerspruch; Vergütungsanspruch des ärztlichen Gutachters; Honorarvereinbarung


1. Die Vergütung für ein ärztliches Privatgutachten, welches der Wehrpflichtige zur Begründung seines Widerspruchs gegen einen Musterungsbescheid vorlegt, richtet sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

2. Die Kosten für ein ärztliches Privatgutachten sind nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der Höhe notwendig und damit erstattungsfähig, in welcher dem ärztlichen Gutachter ein Gebührenanspruch nach den Bestimmungen der GOÄ zusteht.

3. Ein nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3, 5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 6 C 11. 99 -).

VwVfG § 80; GOÄ §§ 1, 2, 5, 12

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