Rechtsprechung zu § 26 BVwVfG
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BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 2.00
Verwaltungsverfahrensrecht
Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens nach erfolgreichem Widerspruch; Vergütungsanspruch des ärztlichen Gutachters; Honorarvereinbarung
1. Die Vergütung für ein ärztliches Privatgutachten, welches der Wehrpflichtige zur Begründung seines Widerspruchs gegen einen Musterungsbescheid vorlegt, richtet sich nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
2. Die Kosten für ein ärztliches Privatgutachten sind nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der Höhe notwendig und damit erstattungsfähig, in welcher dem ärztlichen Gutachter ein Gebührenanspruch nach den Bestimmungen der GOÄ zusteht.
3. Ein nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3, 5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 6 C 11. 99 -).
VwVfG § 80; GOÄ §§ 1, 2, 5, 12
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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
Schienenwegerecht; Recht des Verkehrswesens; Immissionsschutzrecht
Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot; "Teilentwidmung" einer Bahnanlage; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung; Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigung durch Verkehrslärm; kommunale Planungshoheit; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; Erschütterungen durch Schienenverkehr; Lage von Weichen
1. Bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenwegs infolge der deutschen Teilung zwar nicht entwidmet, aber außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können (vgl. BVerwGE 107, 350 [357] und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4. 98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Anwendung dieser Rechtsprechung kommt auf den in der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung genannten Strecken westlich der innerdeutschen Grenze bis zu den dortigen Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes in Betracht.
2. Eine Gemeinde kann einem Planfeststellungsbeschluß, der der Wiederertüchtigung von Bahnanlagen dient, die infolge der deutschen Teilung tatsächlich (teilweise) stillgelegt, aber planungsrechtlich nicht entwidmet waren, nicht entgegenhalten, ihre Planungshoheit sei dadurch verletzt, daß die Wiederinbetriebnahme zu Lärmbeeinträchtigungen für Siedlungsgebiete führe. Die Rechtsprechung des Senats zu möglichen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen in solchen Fällen (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4. 98 - zur Veröffentlichung vorgesehen) kann auf die Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit nicht entsprechend angewandt werden.
3. Der Einbau einer Weiche in einen Schienenstrang stellt im Vergleich mit den allgemeinen, trotz moderner Sicherheitsvorkehrungen nicht völlig auszuschließenden Gefahren des Eisenbahnverkehrs kein gesteigertes Risiko dafür dar, daß ein Anliegergrundstück infolge eines Unfalls beeinträchtigt wird. Folglich muß insoweit die Lage einer Weiche in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde nicht einbezogen werden.
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; BImSchG §§ 41, 42, 43, 50; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 1; BbG §§ 12, 14, 44
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BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
Verfassungsrecht; Naturschutzrecht; Verfahrensrecht
Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den Natur- und Landschaftsschutz
Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (wie Beschluß vom 18. Juli 1997 BVerwG 4 BN 5. 97 Buchholz 406. 401 § 13 BNatSchG Nr. 3).
