Rechtsprechung zu § 29 BVwVfG
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BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02
Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch, verfassungsunmittelbarer; verfassungsunmittelbarer Informations- und Auskunftsanspruch; Berufsfreiheit, grundrechtsfreundliche Verfahrensgestaltung; Berufsgrundrecht, Vorwirkungen auf die Verfahrensgestaltung; Linienverkehr, Verbot der Doppelbedienung; Doppelbedienung, Verbot der im Linienverkehr; Beteiligtenstellung; Nicht-Beteiligter und Auskunfts- bzw. Informationsanspruch; Auftragsvergabe, staatliche und gleiche Wettbewerbschancen; Wettbewerbschancen, gleiche bei staatlicher Auftragsvergabe im weiteren Sinne.
Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG kann es einer Behörde gebieten, bereits im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens (hier: Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren) und damit unabhängig von einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Beteiligten-Stellung einem potentiellen Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser bedarf, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er sich um eine behördliche Genehmigung (Konzession) bewirbt.
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BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01
1. Die AO 1977 enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren besteht. Der Steuerpflichtige hat jedoch ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Diese Rechtsfragen sind geklärt.
2. Der fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine insoweit der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessensausübung verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.
3. Ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Ermittlungsverfahren lässt sich auch nicht aus der Richtlinie 95/ 46/ EG herleiten, die ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht durch das BDSG und entsprechende landesrechtliche Datenschutzgesetze erfahren hat, weil sowohl die Richtlinie 95/ 46/ EG als auch die nationalen Datenschutzgesetze den Vorrang einschränkender bereichsspezifischer Regelungen in Steuerangelegenheiten anerkennen. Die AO 1977 enthält eine in diesem Sinne abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten.
AO 1977 § 91; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; Richtlinie 95/ 46/ EG
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BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf Einsicht in seine Krankenunterlagen.
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BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 48.02
Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; Behördeninformantin, Pflicht zur Benennung des Namens einer -; Bekanntgabe des Namens einer Behördeninformantin; Benennung des Namens einer Behördeninformantin; Bezichtigung, leichtfertige oder wider besseres Wissen; informationelle Selbstbestimmung, Recht auf -; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Schutz von Sozialdaten für Behördeninformantin; Sozialdatenschutz.
1. Die personenbezogenen Daten eines Behördeninformanten, der einem Sozialhilfeträger unaufgefordert Informationen über einen Leistungsempfänger übermittelt hat, sind durch das Sozialdatengeheimnis geschützt (entsprechend der Rechtsprechung des BFH zum Steuergeheimnis).
2. Die Entscheidung über eine Preisgabe des Namens eines Behördeninformanten an den betreffenden Leistungsempfänger im Wege der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung erfordert eine Güterabwägung zwischen den in § 25 Abs. 3 bzw. § 83 Abs. 4 SGB X genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen. Das Geheimhaltungsinteresse eines Behördeninformanten überwiegt dann das Informationsinteresse des Leistungsempfängers, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat.
GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1; SGB I § 35; SGB X §§ 25, 67 bis 78, 83; VwGO § 99 Abs. 2
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BVerwG, 15.10.2007 - 7 B 9.07
Amtliche Informationen; Anspruch auf freien Zugang; Industrie- und Handelskammern; Gesetzgebungskompetenz der Länder; Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Das (Bundes-) Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) schließt die Befugnis der Länder nicht aus, durch ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren auch gegenüber Industrie- und Handelskammern einzuräumen (hier entschieden für das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen).
GG Art. 72 Abs. 1 a. F., Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 84 Abs. 1 a. F.; IHKG § 12 Abs. 1; IFG NRW § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1
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BVerwG, 12.06.2007 - 7 VR 1.07
Umweltinformation; Anspruch auf freien Zugang; Planfeststellungsverfahren; Bundesverwaltungsgericht; sachliche Zuständigkeit; erstinstanzliche Zuständigkeit.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO betreffen, erfasst nicht Streitigkeiten um Ansprüche auf Auskunft über planfeststellungspflichtige Vorhaben, die auf das Umweltinformationsgesetz gestützt sind.
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6; MBPlG § 2d Abs. 1; UlG § 3 Abs. 1
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BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06
Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum; Eignungsbeurteilung; Befähigung; Leistung; Anforderungsprofil; Dienstpostenbeschreibung; Auswahlentscheidung; Konkurrentenantrag; maßgeblicher Zeitpunkt; Dokumentation einer Auswahl- und Verwendungsentscheidung; Spitzendienstposten.
1. Auch bei Dienstposten der Besoldungsgruppe B 7 (Generäle und Admiräle der Bundeswehr) verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, die ihn davor bewahrt, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn ein Mitbewerber bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist.
2. Bei Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehren beurteilt sich die Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt die vom Gericht zu prüfenden Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen müssen, nach dem materiellen Recht.
3. Auch bei Angehörigen von Dienstgradgruppen, die gemäß § 50 SG als so genannte "politische Soldaten" auf Antrag des Bundesministers der Verteidigung jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Bundespräsidenten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, dürfen objektive Defizite hinsichtlich der an ihre Eignung, Befähigung und Leistung zu stellenden Anforderungen nicht durch "politisches Vertrauen" kompensiert werden.
4. Ist eine Bestimmung der vom Inhaber des zu besetzenden Dienstpostens zu erfüllenden dienstlichen Anforderungen bzw. des Anforderungsprofils des Dienstpostens durch die zuständige Stelle erfolgt, unterliegt es der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle diese Auswahlkriterien beachtet hat.
5. Zu den Anforderungen an eine verfahrensfehlerfreie Dokumentation einer militärischen Auswahl- und Verwendungsentscheidung
6. Sind bei einem Bewerber für einen Dienstposten - anders als bei seinem Mitbewerber - die bisher von ihm erbrachten dienstlichen Leistungen und seine Eignung nicht durch Stufen- oder Zahlenwerte, sondern durch nicht formalisierte textliche Angaben beurteilt worden, muss die für die erforderliche Vergleichsbetrachtung zuständige Stelle bewerten und entscheiden, in welcher Weise und in welcher Hinsicht die vorliegenden Beurteilungen beider Bewerber kompatibel sind.
7. Es verstößt gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe, wenn nicht erkennbar ist, dass die zuständige Stelle bei der von ihr getroffenen Auswahl- und Verwendungsentscheidung hinreichend bedacht hat, dass dienstliche Beurteilungen der Eignung, Leistung und Befähigung von Bewerbern, die in dem jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitraum statusrechtlich unterschiedliche Ämter bekleidet haben, nicht ohne nähere nachvollziehbare Begründung gleich gewichtet werden dürfen.
GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1, § 50
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BVerwG, 08.05.2006 - 1 DB 1.06
Akteneinsichtsrecht; Disziplinarakten; Personalakte.
Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens richtet sich die Einsicht in die Unterlagen dieses Verfahrens (Disziplinarakte) nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Einsicht in die Personalakte (§ 90c BBG).
BDO § 26 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 5, § 61 Abs. 3; BBG § 90 Abs. 1, § 90c
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BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03
Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg; Bahnstrecke; bauliche Erweiterung; Parallellage; Entwidmung; Funktionsloswerden; Summenpegel.
Der Begriff des Schienenweges in § 1 der 16. BImSchV ist nicht funktions-, sondern trassenbezogen zu verstehen. Für die Abgrenzung zwischen dem Bau eines neuen und der Änderung eines bestehenden Schienenweges kommt es deshalb auf das räumliche Erscheinungsbild im Gelände an. Die Schaffung einer S-Bahnstrecke in enger Parallellage zu einer vorhandenen Fernbahnstrecke ist hiernach als Änderung eines Schienenwegs zu qualifizieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9. 97 - Buchholz 406. 25 § 41 BImSchG Nr. 26).
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; BImSchG §§ 41, 42, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; VwVfG § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1; 16. BImSchV § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2
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BFH, 29.07.2003 - VII R 66/02
1. Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/ 97 gilt auch für die Erteilung einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist.
2. Bei verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/ 95, die wegen einer Eintragung in die auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" durchgeführt werden, handelt es sich um Maßnahmen zur Feststellung und Unterrichtung i. S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97. Eine Eintragung in die "schwarze Liste" stellt eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i. S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97 dar.
3. Nach Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97 ist eine Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen kann.
4. Ein Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/ 95 durchgeführt werden.
VO Nr. 1469/ 95 Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 5; VO Nr. 515/ 97 Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 42; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; BDSG § 3 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 4 Nr. 1
