Rechtsprechung zu § 3 BVwVfG
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BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 64.07
Straßenrechtliche Planfeststellung; Planfeststellungsbehörde; örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Zuständigkeitsbestimmung; Landesstraße; Kreisstraße; kreisüberschreitendes Vorhaben; Kreisgrenze; Aufsichtsbehörde; Rügebefugnis; nicht enteignungsrechtlich Betroffener; mittelbar Betroffener; Drittschutz; Landesrecht; Landesorganisationsrecht; abschließende Regelung; Bundesrecht; Analogie; Verwaltungsverfahren; ergänzendes Verfahren; Verfahrensfehler; Formfehler; Heilung; Unbeachtlichkeit; Planungsermessen; Entscheidungsspielraum; Entscheidungsalternative; konkrete Möglichkeit.
1. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Bau von Straßen, die keine Bundesfernstraßen sind, richtet sich nach Landesrecht (Landesorganisationsrecht). Ist nach der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts (hier: § 38 Abs. 5 N StrG) die tätig gewordene Planfeststellungsbehörde örtlich nicht zuständig und die landesrechtliche Regelung abschließend, kann dieses Ergebnis bundesrechtlich nicht in Frage gestellt werden.
2. Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a Vw VfG ist nicht anwendbar bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind (wie Urteil vom 17. Januar 2007 BVerwG 9 C 1. 06 BVerwGE 128, 76 [79]). Eine Behebung des Mangels der örtlichen Zuständigkeit durch eine (unmittelbare oder auch nur ergänzende) Anwendung von § 75 Abs. 1a Vw VfG ist danach ausgeschlossen.
3. Zur - hier irrevisibles Landesrecht betreffenden - Frage, ob auch ein von der Planfeststellung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener die fehlende örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde rügen kann.
VwVfG §§ 3, 46, 75 Abs. 1, Abs. 1a, § 78; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2; NStrG § 38 Abs. 5; NVwVfG § 5
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BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05
Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit; jüdische Kontingentflüchtlinge; gerichtlicher Rechtsschutz; Ermessensausübung; Ergänzung von Ermessenserwägungen; Nachholung einer Ermessensentscheidung; Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland; Auswirkungen eines Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren auf Dritte.
1. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt.
2. Es kann offenbleiben, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Grenzen für die Rückgängigmachung des gesetzlichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Kindes durch rückwirkende Aufhebung des Aufenthaltstitels des Elternteils bestehen.
GG Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VwVfG § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 3; VwGO § 114 Satz 2; AufenthG § 23 Abs. 2; AuslG § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3 Satz 1; HumHAG (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge)
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BVerwG, 03.11.2006 - 10 B 19.06
Flurbereinigung; Planfeststellungsbeschluss; Wege- und Gewässerplan; Beurteilung der Sach- und Rechtslage; maßgeblicher Zeitpunkt; Widerspruchsbescheid; Widerspruchsbehörde; obere Flurbereinigungsbehörde; Entscheidungsbefugnis; Änderung; Aufhebung; Nachmeldung eines FFH-Gebietes.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Wege- und Gewässerplans gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG durch die Widerspruchsbehörde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.
Daher hat die obere Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über den zulässigen Widerspruch eines anerkannten Naturschutzvereins zu berücksichtigen, dass ein im Plangebiet gelegenes Gewässersystem nach Feststellung bzw. Genehmigung des Plans in das Nachmeldeverfahren zur Umsetzung der sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) mit dem Ziel der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. FFH-Gebiete) einbezogen worden ist.
FlurbG § 41 Abs. 1 und 3, §§ 60, 141 Abs. 1; VwGO § 68 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG §§ 70, 74 Abs. 1;FFH-RL Art. 4
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BVerwG, 14.04.2005 - 3 C 3.04
Schleppen von Kraftfahrzeugen; Ausnahmegenehmigung für das Schleppen von Fahrzeugen; Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen; Feststellungsinteresse.
1. Für die Erteilung einer bundesweit gültigen Ausnahmegenehmigung zum Schleppen defekter Kraftfahrzeuge ohne Entfernungsbegrenzung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO ist das Bundesministerium für Verkehr zuständig.
2. Die Entscheidung einer unzuständigen Behörde über einen bei ihr gestellten Genehmigungsantrag begründet dieser Behörde gegenüber allein kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
StVZO §§ 33, 68, 70 Abs. 1; VwGO § 43
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BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98
Verwaltungsverfahrensrecht; Offene Vermögensfragen
Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung; Unternehmensrestitution
Welche Behörde für die Rücknahme eines von der sachlich unzuständigen Behörde erlassenen rechtswidrigen Verwaltungsakts zuständig ist, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Fachrecht. Fehlen derartige Regelungen, ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlaß des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre.
Für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kommt es auf die Kenntnis der für die Rücknahme zuständigen Behörde und nicht der Behörde an, die sachlich unzuständig den rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Kenntnisse und das Verhalten der sachlich unzuständigen Behörde können aber von Bedeutung für eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis sein.
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a, §§ 6, 25; VwVfG § 48
