Rechtsprechung zu § 32 BVwVfG
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BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 27.03

Antragsfrist; materielle Frist; Verfahrensfrist; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt; Deutsche Post AG.

Höhere Gewalt im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts setzt voraus, dass der Nichteintritt einer Tatsache auf Umständen beruht, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf beruft, unabhängig sowie ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Der Verlust einer Briefsendung auf dem Postwege kommt als ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts in Betracht.

VwVfG § 32; VO (EWG) Nr. 1765/ 92 Art. 10; VO (EWG) Nr. 3887/ 92 Art. 8

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BGH, 26.11.2007 - NotZ 99/07

Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, weshalb die zu § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 85 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze über die Aufteilung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Büropersonal nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar sind, wenn der Bewerber Rechtsanwalt ist und die Bewerbung über seine Kanzlei betreibt.

BNotO § 6b Abs. 3 Satz 1

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BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 5.06

Zeitvorgabe für die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; gesetzliche Frist; Anspruchsvoraussetzung in Gestalt einer einzuhaltenden Zeitspanne; Verschulden des Dienstherrn bei Erteilung einer irreführend formulierten Information über die Rechtslage; Kollegialgerichtsregel; Anforderung an die Kollegialgerichtsentscheidung; Beweismaß der Glaubhaftmachung und der richterlichen Überzeugungsgewissheit.

Der Zeitraum, innerhalb dessen Beamte mit drei und mehr Kindern nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ihren Anspruch auf zusätzliche Besoldung geltend zu machen hatten, ist keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung gewährt werden kann.

BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 Abs. 1; BayVwVfG Art. 32; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 6.06

Zeitvorgabe für die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; gesetzliche Frist; Anspruchsvoraussetzung in Gestalt einer einzuhaltenden Zeitspanne; Verschulden des Dienstherrn bei Erteilung einer irreführend formulierten Information über die Rechtslage; Kollegialgerichtsregel; Anforderung an die Kollegialgerichtsentscheidung; Beweismaß der Glaubhaftmachung und der richterlichen Überzeugungsgewissheit.

Der Zeitraum, innerhalb dessen Beamte mit drei und mehr Kindern nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ihren Anspruch auf zusätzliche Besoldung geltend zu machen hatten, ist keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung gewährt werden kann (Wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 5. 06).

BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 Abs. 1; BayVwVfG Art. 32; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 7.06

Zeitvorgabe für die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; gesetzliche Frist; Anspruchsvoraussetzung in Gestalt einer einzuhaltenden Zeitspanne; irreführende Darstellung der Rechtslage in einem verwaltungsinternen Schreiben; Abdruck einer verwaltungsinternen Äußerung in einem Mitteilungsblatt eines Berufsverbandes ohne Zutun des Dienstherrn; kein Vertrauensschutz des Beamten.

Der Zeitraum, innerhalb dessen Beamte mit drei und mehr Kindern nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ihren Anspruch auf zusätzliche Besoldung geltend zu machen hatten, ist keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung gewährt werden kann (wie Urteile vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 5. 06 und BVerwG 2 C 6. 06).

Der Dienstherr verletzt seine Pflicht, Informationen und Belehrungen seiner Beamten über die Rechtslage unmissverständlich und eindeutig zu formulieren, nicht dadurch, dass er eine verwaltungsinterne, nur zur Unterrichtung der Behörden bestimmte Verlautbarung, die dem Beamten ohne Zutun des Dienstherrn zur Kenntnis gelangt ist (hier: durch Abdruck in dem Mitteilungsblatt eines Berufsverbandes), missverständlich und mehrdeutig abfasst.

BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 Abs. 1; BayVwVfG Art. 32

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BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R

Ausschlussfrist - gesetzliche Frist - gleitende Frist - Falschberatung - Fehlinformation - objektive Rechtslage - Wiedereinsetzung - Säumnis - unverschuldet - höhere Gewalt - Generalklausel - Herstellungsanspruch - Wertungswiderspruch - Wohngeldrecht

Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die nachträgliche Gewährung von Erziehungsgeld nach bayerischem Landesrecht (LErzg) für die Zeit vom 2. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2001.

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BVerwG, 13.07.2002 - 3 B 100.02

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Rechtssache wie behauptet grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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BVerwG, 17.10.2005 - 7 BN 1.05

Wasserschutzgebiet; Festsetzung; Rechtsverordnung; Verfahren; Öffentlichkeitsbeteiligung; Auslegung des Entwurfs; Einwendungen; Einwendungsfrist; Präklusion; materielle Verwirkungspräklusion; Normenkontrollverfahren; Eigentumsgarantie; effektiver Rechtsschutz.

Es verstößt weder gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn § 122 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets verspätet erhobene Einwendungen auch mit Wirkung für ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren ausschließt.

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4; WHG § 19; LWG Rheinland-Pfalz § 122 Abs. 1 Satz 1; LWG Rheinland-Pfalz § 115 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 09.08.2004 - 7 B 20.04

Gründe: Die Kläger begehren in ungeteilter Erbengemeinschaft die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil ihre Mutter als ihre Bevollmächtigte gegenüber dem Funktionsvorgänger des Beklagten an Stelle der ...

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BVerfG, 22.01.1999 - 2 BvR 729/96

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714 - RuStAÄndG 1974 -) sowie unmittelbar gegen die Anwendung dieser Regelung in verwaltungsgerichtlichen ...

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