Rechtsprechung zu § 35 BVwVfG
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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg; erkennungsdienstliche Unterlagen.
Die Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81 b 2. Alt. StPO beurteilt sich nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Polizeigesetzen der Länder.
StPO § 81 b 2. Alt.
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BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 984/06
Außerordentliche Kündigung wegen Verlustes einer betrieblichen Fahrerlaubnis
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung und über Verzugslohnansprüche des Klägers.
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BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R
Tatbestand: Klägerinnen sind 15 (vormals 16) Allgemeine Ortskrankenkassen (AOKn). Beklagte ist die Bezirksregierung Düsseldorf, bei der die Vergabekammer Düsseldorf errichtet ist. Letztere hat den Klägerinnen die Erteilung von Zuschlägen auf Angebote verschiedener Pharmaunternehmen zum Abschluss ...
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BVerwG, 17.01.2008 - 3 C 1.07
Berufswidrige Werbung; Apothekenbezeichnung; Internationale Apotheke; Bezeichnung als Internationale Apotheke.
Das Recht zur Bezeichnung als "Internationale Apotheke" setzt nicht voraus, dass in nennenswertem Umfang gängige ausländische Arzneimittel vorrätig gehalten werden.
GG Art. 12 Abs. 1; AMG § 73; ApBetrO § 18; HeilBerG NW § 6 Abs. 1; BOAPO Westf. L. § 9
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BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 34.06
Missbrauchsaufsicht; besondere Missbrauchsaufsicht; beträchtliche Marktmacht; Regulierung; Marktregulierung; Marktdefinitionsverfahren; Marktanalyseverfahren; Duldungsvereinbarung.
1. Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 42 TKG 2004 ist regelmäßig beschränkt auf Telekommunikationsmärkte, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10, 11 TKG 2004 als regulierungsbedürftig festgelegt hat (im Anschluss an Urteil vom 18. April 2007 BVerwG 6 C 21. 06 -).
2. Missbrauchsaufsichtliche Verfügungen aus der Zeit vor einer Marktregulierung nach neuem Recht gelten nach § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 nur übergangsweise fort und sind nicht an § 42 TKG 2004 zu messen. Sie sind bei Regulierung des Marktes durch neue Verpflichtungen zu ersetzen.
TKG 1996 § 33 Abs. 1 und 2; TKG 2004 § 42 Abs. 1 und 4, § 150 Abs. 1
