Rechtsprechung zu § 35 BVwVfG
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BVerwG, 29.01.2004 - 3 C 29.03

Haltverbot, eingeschränktes; Haltverbot für eine Zone; Zonenhaltverbot; Fahrrad; Fahrräder; Abstellen von Fahrrädern, Fußweg; Gehweg; Verkehrsfläche, öffentliche; Verkehr, ruhender; Zeichen 286; Zeichen 290; Zeichen 292; Fußgängernutzung.

Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/ 292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind.

VwGO § 43; StVO § 12, § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 286, 290, 292)

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BVerwG, 12.06.2003 - 3 C 2.03

Gebäudezuordnung; Eigentum, selbstständiges an Gebäuden; selbstständiges Gebäudeeigentum; Vorbehalt einer Zuordnung; Zuordnungsvorbehalt; Tenor eines Bescheids; Bescheid Tenor; Entscheidungsausspruch eines Bescheids; Bescheid, Entscheidungsausspruch.

Die Zuordnungsbehörde ist zur Aufnahme eines ausdrücklichen Vorbehalts zu Gunsten eines im Einzelnen zu bezeichnenden Beteiligten in den Tenor des Zuordnungsbescheides verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG), wenn fundierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die von ihr festgestellten, nur auf die Zuordnungsprätendenten bezogenen Eigentumsverhältnisse zu Gunsten privater Dritter als unrichtig erweisen könnten.

EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 2 c Abs. 1 und 3; VZOG § 2 Abs. 1 Satz 5

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BVerwG, 16.04.2003 - 9 B 81.02

Gründe: Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen ...

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BVerwG, 16.04.2003 - 9 B 82.02

Gründe: Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen ...

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BGH, 20.03.2003 - III ZR 305/01

Beiträge zur Sozialversicherung werden im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer und anderer gleichrangiger Verpflichtungen und gegen eine Zahlung der fälligen Beiträge entscheidet.

SGB IV § 25 Abs. 1 Satz 2

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BFH, 27.02.2003 - V R 78/01

Eine Gemeinde, die aufgrund der Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren überlässt, handelt insoweit nicht als Unternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts.

UStG 1980/ 1991/ 1993 § 2 Abs. 3 Satz 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 4 Abs. 5

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BGH, 12.01.2001 - 2 ARs 355/00

Für Streitigkeiten über die von einem Untersuchungsausschuß im Wege der Amtshilfe begehrte Einsicht in staatsanwaltschaftliche Akten eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben.

GVG § 17; § 17 a; EGGVG § 23

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BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 459/99

Kündigung eines Co-Piloten wegen Nichtbestehens der Überprüfungsflüge

1. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der Bewertung bei Überprüfungsflügen, die für die Verlängerung bzw Erneuerung der Erlaubnis eines Piloten zum Führen eines Verkehrsflugzeugs vorgeschrieben sind, obliegt nicht den mit dem Kündigungsschutzprozeß befaßten Arbeitsgerichten, sondern allein dem Luftfahrtbundesamt als der zuständigen Erlaubnisbehörde bzw. den Verwaltungsgerichten. Diese kann der Pilot anrufen, wenn ihm das Luftfahrtbundesamt die Verlängerung bzw. Erneuerung seiner Erlaubnis wegen des Ergebnisses der Überprüfung versagt (teilweise Aufgabe der Rechtsprechung Senat 31. Januar 1996 - 2 AZR 68/ 95 - BAGE 82, 139).

2. Besteht die Aussicht, daß ein Pilot die Erneuerung seiner Erlaubnis zum Führen eines Verkehrsflugzeugs in absehbarer Zeit erreichen kann, so hat ihm die Fluggesellschaft in der Regel dazu die Gelegenheit zu geben, bevor sie das Arbeitsverhältnis kündigt.

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BGH, 03.11.2000 - V ZR 306/99

a) Der Runderlaß des Innenministers von Mecklenburg-Vorpommern vom 22. April 1991 (Abl. S. 338) über genehmigungsfreie Grundstücksgeschäfte der Gemeinden stellte eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 49 Abs. 4 KomVerf dar.

b) Der auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock beschränkt gewesene Runderlaß hatte keine irrevisible Vorschrift im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO, sondern eine Verwaltungsmaßnahme zum Gegenstand, deren Inhalt durch Auslegung zu bestimmen ist; danach waren die von dem Erlaß erfaßten Grundstücksgeschäfte mit dessen Wirksamwerden genehmigungsfrei.

c) Wegen des Ausstehens der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 49 KomVerf schwebend unwirksame Grundstücksgeschäfte der Gemeinde wurden mit Inkrafttreten des Runderlasses wirksam.

DDR: KomVerf § 49; ZPO § 549; BGB § 185

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BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99

Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht; Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht

Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung von Abschiebungshindernissen durch Gericht; zeitliche Grenze der Rechtskraft; Änderung der Sachlage; nachträglicher Wegfall der Gefährdungslage bei Abschiebungshindernis; neuerliche Feststellung durch Verwaltungsakt; "Widerruf" eines rechtskräftigen Feststellungsurteils durch Verwaltungsakt; Umdeutung im Revisionsverfahren; Abschiebungsandrohung nach Widerruf gem. § 73 AsylVfG


1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt, die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu widerrufen.

2. Der fehlerhafte Widerruf kann in einem solchen Fall auch noch im Revisionsverfahren in eine nach Änderung der Sachlage zulässige neuerliche Feststellung durch Verwaltungsakt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht (mehr) vorliegen, umgedeutet werden.

3. Das Bundesamt ist zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG nicht zuständig.

AsylVfG §§ 34, 73; AuslG §§ 50, 53; VwGO § 121; VwVfG § 47

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