Rechtsprechung zu § 36 BVwVfG
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BGH, 08.02.2001 - III ZR 49/00

Zur Frage, ob der Maklerlohnanspruch für die Vermittlung eines Mietvertrages über ein noch zu errichtendes Kinozentrum entsteht, wenn der Hauptvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der baurechtlichen Genehmigung abgeschlossen worden ist und die Baugenehmigung unter Bedingungen (u. a. der Sicherung der Erschließung) erteilt wird.

Zur Abgrenzung zwischen aufschiebenden Bedingungen und Auflagen in einer Baugenehmigung (hier u. a.: Nachweis der Erschließung).

BGB § 652 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 36 Abs. 2 Nrn. 2, 4; SächsBO § 70 Abs. 3

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BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

Gerichtsverfahrensrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Schienenwegerecht

Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt im Planfeststellungsbeschluss; Entscheidungsvorbehalt; Schallschutzgarantie; Schutzauflagen; nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens; Prognoserisiko; Liberalisierung des Zugangs zum Schienennetz


Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.

Ein Auflagenvorbehalt ist im Planfeststellungsrecht nur zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG genügt.

Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt.

Demgemäß kann die jeder Prognose (hier: der künftigen Verkehrsentwicklung) anhaftende Unsicherheit ("Prognoserisiko") nicht durch einen Auflagenvorbehalt aufgefangen werden.

VwGO §§ 42, 113 Abs. 1; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 5, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 2 Satz 2; AEG § 18 Abs. 1

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BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 39.06

Arzneimittelzulassung; Nachzulassung; Inhalt der Zulassungsentscheidung; Auflagen; Gegenanzeigen; Warnhinweise; Prüfungen; Teilversagung; Anwendungsausschluss; Anwendungsgebiete; Indikation; Kontraindikation.

1. Fehlt in der Zulassungsentscheidung für ein Arzneimittel eine Gegenanzeige, die eine ganze Personengruppe wie z. B. Kinder unter 12 Jahren von der Anwendung des Präparats ausschließt, so darf die Aufnahme einer solchen Gegenanzeige in die Packungsbeilage nicht im Wege der Auflage nach § 28 Abs. 2 AMG angeordnet werden.

2. Bei der Nachzulassung eines homöopathischen Kombinationspräparats, für dessen Wirkstoffe sämtlich Aufbereitungsmonografien vorliegen und das insgesamt den Kriterien der Kommission D für die Nachzulassung solcher Präparate genügt, kann eine Teilversagung betreffend die Anwendung bei Kindern nicht darauf gestützt werden, es lägen insoweit keine ausreichenden Prüfungen i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG vor.

AMG §§ 10, 11, 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, § 28 Abs. 2, § 105 Abs. 4a und 4f

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BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04

Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung; Mietobergrenzen; Verdrängungsschutz; Sanierungsziele; Erhaltungssatzung; Sozialplan; Härteausgleich.

Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen darf nicht von der Einhaltung von Mietobergrenzen abhängig gemacht werden.

BauGB §§ 136, 140 Nr. 3, §§ 144, 145 Abs. 2, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 180, 181; BGB § 559; GG Art. 14 Abs. 1

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BGH, 30.04.2008 - IV ZR 241/04

Die Bestimmung "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt" in § 11 Nr. 1 AFB 87 benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam.

AVB f. Feuervers. (AFB 87) § 11 Nr. 1

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BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 192.07

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BVerwG, 19.04.2007 - 7 C 35.07

Gründe: I Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2006 - BVerwG ...

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BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07 - Vattenfall

1. Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netznutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, sind periodenübergreifend auszugleichen.

2. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sind bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV zu berücksichtigen.

EnWG § 23a Abs. 5 Satz 1; StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

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BGH, 14.08.2008 - KVR 36/07 - Stadtwerke Trier

1. Bei der Stromnetzentgeltermittlung kann die Gewerbesteuer gemäß § 8 StromNEV nur kalkulatorisch in Ansatz gebracht werden. Eine Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Gewerbesteuerzahlungen über § 5 Abs. 1 StromNEV ist nicht zulässig.

2. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV ist nicht abschließend. Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie können im Falle gesicherter Erkenntnisse auch mit Planwerten i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV in Ansatz gebracht werden.

StromNEV § 8, § 10

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BVerwG, 26.10.2006 - 10 C 12.05

Flurbereinigung; Flurbereinigungsplan; Wegefläche; Grunddienstbarkeit; Geh- und Fahrrecht; tatsächliche Herrichtung; Zurückstellung der Entscheidung; Entscheidungsvorbehalt; wertgleiche Abfindung; Rechtskraft; Urteil; Streitgegenstand; Schlussfeststellung.

1. Die Forderung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens nach tatsächlicher Herrichtung einer im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Grunddienstbarkeitsfläche zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechts wird von der Rechtskraft eines Urteils, mit dem seine Klage auf eine andere, wertgleiche Abfindung abgewiesen wurde, nicht umfasst, wenn die Flurbereinigungsbehörde zuvor im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Teilnehmers gegen den Flurbereinigungsplan eine Entscheidung über diese Forderung zurückgestellt hat, weil der Ausgang einer Klage der Grundeigentümer der Wegefläche gegen die Belastung ihres Grundstücks mit dieser Dienstbarkeit abgewartet werden sollte.

2. Dieser Entscheidungsvorbehalt führt dazu, dass der Teilnehmer nicht aus Gründen der Rechtskraft des Urteils über seine wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) gehindert ist, seine Forderung nach tatsächlicher Herrichtung der Wegefläche (§ 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG) weiterhin, ggf. auch noch gegenüber der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG), geltend zu machen.

VwGO § 121; FlurbG § 44 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1, § 149 Abs. 1

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