Rechtsprechung zu § 36 BVwVfG
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BVerwG, 31.03.2005 - 3 B 92.04
Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
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BVerwG, 04.08.2004 - 9 VR 13.04
Straßenplanung; Planfeststellung; Zuständigkeitskonzentration; Zusammentreffen planfeststellungsbedürftiger Vorhaben; Gebot der Konfliktbewältigung.
Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen mag im Einzelfall für die Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG ausreichen, führt aber nicht notwendig dazu. Ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf, der eine Kompetenzverlagerung erzwingt, wird in der Praxis die Ausnahme bleiben.
VwVfG § 78 Abs. 1
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BFH, 27.06.2001 - I R 45/97
1. Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu passivieren.
2. Es gibt keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der gebietet, Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem die Erträge erzielt werden, aus denen die Aufwendungen gedeckt werden sollen.
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 246 Abs. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4
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BSG, 06.04.2000 - B 11/7 AL 10/99 R
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - Nebenbestimmung - Auflage - Bestimmtheit - Unterlassung der Frage nach einer Schwangerschaft - Diskriminierungsverbot
Wird durch eine Auflage dem Betroffenen ein Verhalten "im Regelfall" aufgegeben, so ist die Auflage nicht ausreichend bestimmt.
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BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 6.99
Beamtenrecht; Besoldungsrecht
Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter bei Studium; Rückforderung von Anwärterbezügen aufgrund einer Auflage
1. Aufgrund einer "Auflage", von der die Gewährung der Anwärterbezüge während eines Studiums abhängig gemacht worden ist, können die Bezüge für die Zeit der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten zurückgefordert werden (wie Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2C 28. 91).
2. Für die Rückforderung der Anwärterbezüge ist unerheblich, ob das Studium Voraussetzung für eine weitere Ausbildung sein kann, ob es eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder ob es zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann.
BBesG § 12 Abs. 2, § 59 Abs. 5; BBG § 18 Abs. 2
