Rechtsprechung zu § 37 BVwVfG
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BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose; "Angebotsplanung"; "Vorratsplanung"; Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes.

1. Betriebsregelungen zum Schutz gegen nächtlichen Fluglärm unterliegen den rechtlichen Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots.

2. Nachtflugregelungen für einen Verkehrsflughafen dürfen auf eine Bedarfslage ausgerichtet sein, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.

3. Eine Nachtflugregelung, die im Vorgriff auf einen noch nicht absehbaren Bedarf erlassen wird, kann als reine "Vorratsplanung" abwägungsfehlerhaft sein. Im Fall einer vorzeitigen Planungsentscheidung erlangen die Lärmschutzbelange der Flughafenanwohner aus Rechtsschutzgründen ein besonders Gewicht.

4. Eine Nachtflugregelung ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie die nächtlichen Flugbewegungen nicht durch eine zahlenförmige Höchstgrenze (Bewegungskontingent), sondern durch ein maximales nächtliches Lärmvolumen beschränkt.

LuftVG § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 6 Abs. 4

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BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare Unterstützung von Gewalt durch finanzielle Zuwendungen; Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens "in der Regel"; Absehen von der Einziehung des Vermögens.

Ein Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG, wenn er durch finanzielle Zuwendungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang eine Gruppierung unterstützt, die Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineinträgt, und wenn die dadurch eintretende Beeinträchtigung des friedlichen Miteinanders der Völker von einem entsprechenden Willen des Vereins getragen ist.

GG Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 47 ff.; VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1

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BSG, 06.04.2000 - B 11/7 AL 10/99 R

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - Nebenbestimmung - Auflage - Bestimmtheit - Unterlassung der Frage nach einer Schwangerschaft - Diskriminierungsverbot

Wird durch eine Auflage dem Betroffenen ein Verhalten "im Regelfall" aufgegeben, so ist die Auflage nicht ausreichend bestimmt.

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BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 52.82

Ein Ergebnisabführungsvertrag, durch den sich ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen einem Gesellschafter gegenüber verpflichtet, diesem den Jährlich erwirtschafteten Gewinn vollständig zu übertragen, ist selbst dann nicht mit § 9 Buchst. a WGG vereinbar, wenn dieser Gesellschafter seinerseits ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen ist.

Die örtlich zuständige Anerkennungsbehörde ist berechtigt, zur Vermeidung der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung die Aufhebung eines mit § 9 Buchst. a WGG nicht zu vereinbarenden Ergebnisabführungsvertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt seines Abschlusses sowie den Ausgleich der durch seine Erfüllung eingetretenen wirtschaftlichen Folgen zu verlangen.

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BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07 - Soda-Club II

a) Wird durch die Wahl eines auf eine längerfristige Benutzung angelegten Systems ein spezifischer Bedarf nach einem Betriebsmittel geweckt, kommt es für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes in erster Linie darauf an, welche Alternativen sich bei der Wahl des Betriebsmittels für den Nachfrager stellen, der sich bereits für das System entschieden hat. Ein anderes System stellt in der Regel keine Bezugsalternative für das Betriebsmittel dar.

b) Bei dem zur sachlichen Marktabgrenzung angewandten Preisheraufsetzungstest (SSNIP-Test), der die Marktzugehörigkeit eines Alternativprodukts davon abhängig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Preises für das Ausgangsprodukt (von 5 bis 10 %) zum Alternativprodukt wechseln, handelt es sich um eine Modellerwägung, die für die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, die Marktabgrenzung aber nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen kann. Der Test ist wenig aussagekräftig, wenn - wie häufig bei der Prüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung - nicht gewährleistet ist, dass der Ausgangspreis unter Wettbewerbsbedingungen zustande gekommen ist.

EG Art. 82; GWB § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1

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BVerwG, 25.07.2007 - 9 VR 19.07

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BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 14.06

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BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 13.06

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BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 9.06

Lizenz; Beförderungslizenz; Exklusivlizenz; Briefsendung; Briefbeförderung; Universaldienst; Universaldienstleistung; trennbare Dienstleistung; besondere Leistungsmerkmale; Übernacht-Zustellung.

1. Eine im Wettbewerb erbrachte Postdienstleistung ist dann im Sinne von § 51 Satz 2 Nr. 4 PostG von Universaldienstleistungen "trennbar" und berührt die der Deutschen Post AG gemäß § 51 Satz 1 PostG übergangsweise zustehende Exklusivlizenz nicht, wenn sie sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung wegen besonderer, ihre qualitative Höherwertigkeit begründender Leistungsmerkmale hinreichend deutlich von den Universaldienstleistungen unterscheidet.

2. Bei der Übernacht-Zustellung von Briefsendungen, die werktäglich nach 17. 00 Uhr bei den Auftraggebern abgeholt und garantiert bis spätestens 12. 00 Uhr des folgenden Werktages zugestellt werden, handelt es sich um eine solche von Universaldienstleistungen trennbare Postdienstleistung, die nicht unter die Exklusivlizenz fällt.

PostG §§ 6, 51 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, §§ 52, 55; GG Art. 87f Abs. 1 und 2; PostRL Art. 26 Abs. 1; EG Art. 16, 86 Abs. 2

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BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 8.06

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