Rechtsprechung zu § 37 BVwVfG
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BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06 - Auskunftsverlangen
1. a) In Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegen in der Hauptsache ergangene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statt.
b) Ein selbständiges Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ist in der Hauptsache ergangen.
2. Erteilt der Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 59 GWB oder § 69 EnWG freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft, tritt damit keine Erledigung ein, wenn das Auskunftsverlangen - etwa als Rechtsgrund für eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet.
3. a) Ein Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur nach § 69 Abs. 7 EnWG muss den Beteiligten nach § 73 Abs. 1 EnWG zugestellt werden.
b) Macht eine Behörde einen Verwaltungsakt in der irrigen Annahme, es handele sich um eine Allgemeinverfügung, nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt, statt ihn den Adressaten förmlich zuzustellen, kommt eine Heilung des darin liegenden Zustellungsmangels gegenüber Adressaten, die den Verwaltungsakt nachweislich zur Kenntnis genommen haben, in Betracht, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass die Behörde mit der öffentlichen Bekanntgabe die mit einer Zustellung verbundenen Rechtswirkungen auslösen wollte.
4. Im Rahmen der Vorbereitung des Berichts zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a Abs. 1 EnWG) ist die Bundesnetzagentur berechtigt, von Betreibern von Gasversorgungsnetzen die Daten zu erheben, die aus der Ex-ante-Sicht zur Aufgabenerfüllung beitragen können, soweit damit für das betroffene Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist.
EnWG § 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1, § 112a Abs. 1 Satz 3; GWB § 59; VwZG a. F. § 9 (VwZG n. F. § 8)
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BVerwG, 16.02.2007 - 7 B 8.07
Inhaltsbestimmung des Eigentums; Sozialpflichtigkeit des Eigentums; Duldung von Trinkwasserleitung; Duldungsverpflichtung auf Grund des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen.
Eine durch Landesrecht begründete Verpflichtung, die Durchleitung von Trinkwasser zu dulden, ist eine grundsätzlich zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums.
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2; LWG NW § 128 Abs. 1
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BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03
Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung, stoffliche; Abfallgemisch; Abfall, schadloser; Abschlussbetriebsplan; Wiedernutzbarmachung Oberfläche; Betriebsplan Risikovorsorge; Bodenschutz; Bodenveränderung, schädliche; Vorsorgepflicht; Sanierungspflicht; Bodeneinwirkung Nachbargrundstück.
Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist im Regelfall ein Verwertungsvorgang.
Die Nutzung des Abfallvolumens ist eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen.
KrW-/ AbfG § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 3, § 31 Abs. 2; BBergG § 4 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; BBodSchG § 3 Nr. 10, § 4 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 7 Satz 1, 2 und 3; BBodSchV § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Anhang 2 Nr. 4
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BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 4.04
Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft; organisierter Markt; Insolvenz; Insolvenzmasse; Missstand; Pflichtmitteilungen; Veröffentlichungspflicht; Börsenpflichtblatt; Insolvenzverwalter; Rechtsanalogie.
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen; diese wertpapierhandelsrechtliche Pflicht, die im Interesse der Transparenz des Kapitalmarkts besteht, obliegt dem trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amt bleibenden Vorstand der börsennotierten Gesellschaft.
InsO §§ 1, 35, 38, 55, 53, 80 Abs. 1, §§ 155, 199; WpHG § 2 Abs. 1, 5, § 4 Satz 2 und 3, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 3; BörsG 2002 § 2 Abs. 2, § 38 Abs. 3 und 4, §§ 49, 53 Abs. 2; AktG §§ 18, 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 262 Abs. 1 Nr. 3, §§ 263, 264 Abs. 1
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BVerwG, 14.12.2004 - 2 C 66.03
Anerkennung; Dienstunfall; Schriftform; Sportunfall; Sportveranstaltung; Unfallfürsorge.
Die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall bedarf der Schriftform.
BeamtVG §§ 31, 45; BBG § 175; LBG Rheinland-Pfalz § 221
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BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03
Landwirtschaftsrecht; Gemeinschaftsrecht; Marktorganisationen; Agrarmarkt; Kartoffelstärke; Stärkeunternehmen; Stärkehersteller; Erzeuger; Erzeugergemeinschaft; Beihilfe; Prämie; Ausgleichszahlung; Regelungsadressat; Bewilligungsadressat; Rücknahme; Rückforderung; Sanktion; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit.
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts muss sich an denjenigen richten, zu dem der Verwaltungsakt ein Rechtsverhältnis begründet hat, sofern nicht zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat.
Prämien und Ausgleichszahlungen können nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht nur für Kartoffeln gewährt werden, die der Stärkehersteller aufgrund eines Anbauvertrages bezieht. Ein Anbauvertrag kann nur mit einem Kartoffelerzeuger geschlossen werden, nicht mit einem Händler.
Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/ 95 eingreift, wenn ein Stärkehersteller Kartoffeln aufgrund eines nicht mit einem Erzeuger geschlossenen Vertrages bezieht, die Lieferung aber nicht zu einer Überschreitung seines Unterkontingents geführt hat; ferner ob die genannte Vorschrift mit dem gemeinschaftsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar und ob sie verhältnismäßig ist; schließlich, ob der Stärkehersteller die Unregelmäßigkeit auch dann durch Fahrlässigkeit verursacht hat, wenn die zuständige Behörde die Prämie in voller Kenntnis des Sachverhalts bewilligte.
VO (EWG) Nr. 1766/ 92 Art. 8; VO (EG) Nr. 1868/ 94 Art. 2 und 4; VO (EG) Nr. 97/ 95 Art. 4, 11 und 13; VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/ 95 Art. 2 und 5; MOG § 10; VwVfG § 48; KartPVO §§ 4a, 5
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BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03
Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Investmentclub; "Trader".
Der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts übt im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG die Finanzportfolioverwaltung aus, wenn die Gesellschaft von den eigens dazu beigetretenen Gesellschaftern Anlagebeträge über eine Treuhandgesellschaft entgegennimmt, diese in Finanzinstrumenten anlegt und vom Monatsgewinn 40 v. H. erhält. Dies gilt auch dann, wenn sich der geschäftsführende Gesellschafter sog. Trader (Handelsdisponenten) bedient, sich aber wesentliche Entscheidungen über die Anlage vorbehalten hat.
KWG § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3, § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5, §§ 32, 37, 44c, 54, 64e Abs. 2 Satz 1
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BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 13.01
Rundfunkrechtliche Beanstandung; "pornographischer" Fernsehfilm; strafrechtlicher Pornographiebegriff; Strafbarkeit des Fernsehveranstalters; Verschlüsselung der Filme; Wahrnehmungshindernisse im Interesse des Jugendschutzes und Wegfall des Tatbestandes von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
EG-Fernsehrichtlinie Art. 22 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 2; Art. 12 Abs. 1 Satz 2; GjSM §§ 6 Nrn. 2 und 3; StGB § 184 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 und Abs. 2; VwVfG § 35 Abs. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 4
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BGH, 12.06.2001 - X ZB 10/01
1. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Vergabekammer des Landes Thüringen ist nicht erforderlich, daß diese auch vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben werden, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.
2. Betraut ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen, kommt es nicht zu einem öffentlichen Auftrag i. S. von § 99 Abs. 1 GWB, wenn der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet.
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BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen durch den Bundesgerichtshof bestätigten Beschluss des Bundeskartellamts, mit dem es der Beschwerdeführerin - einem der führenden deutschen Arzneimittelgroßhandelsunternehmen - untersagt worden ist, sich zu weigern, die Produkte eines bestimmten ...
