Rechtsprechung zu § 37 BVwVfG
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BGH, 16.06.2000 - LwZR 15/99
Als Vertreter eines Grundstückseigentümers, der nicht bekannt ist oder dessen Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann, kann der Landkreis auch sich selbst bestellen.
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3
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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
Schienenwegerecht; Recht des Verkehrswesens; Immissionsschutzrecht
Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot; "Teilentwidmung" einer Bahnanlage; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung; Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigung durch Verkehrslärm; kommunale Planungshoheit; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; Erschütterungen durch Schienenverkehr; Lage von Weichen
1. Bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenwegs infolge der deutschen Teilung zwar nicht entwidmet, aber außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können (vgl. BVerwGE 107, 350 [357] und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4. 98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Anwendung dieser Rechtsprechung kommt auf den in der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung genannten Strecken westlich der innerdeutschen Grenze bis zu den dortigen Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes in Betracht.
2. Eine Gemeinde kann einem Planfeststellungsbeschluß, der der Wiederertüchtigung von Bahnanlagen dient, die infolge der deutschen Teilung tatsächlich (teilweise) stillgelegt, aber planungsrechtlich nicht entwidmet waren, nicht entgegenhalten, ihre Planungshoheit sei dadurch verletzt, daß die Wiederinbetriebnahme zu Lärmbeeinträchtigungen für Siedlungsgebiete führe. Die Rechtsprechung des Senats zu möglichen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen in solchen Fällen (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4. 98 - zur Veröffentlichung vorgesehen) kann auf die Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit nicht entsprechend angewandt werden.
3. Der Einbau einer Weiche in einen Schienenstrang stellt im Vergleich mit den allgemeinen, trotz moderner Sicherheitsvorkehrungen nicht völlig auszuschließenden Gefahren des Eisenbahnverkehrs kein gesteigertes Risiko dafür dar, daß ein Anliegergrundstück infolge eines Unfalls beeinträchtigt wird. Folglich muß insoweit die Lage einer Weiche in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde nicht einbezogen werden.
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; BImSchG §§ 41, 42, 43, 50; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 1; BbG §§ 12, 14, 44
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BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 9/96 R
Zuerkennung eines Übergangszuschlags ersetzt nicht Rentenbewilligungsbescheid - Kostenentscheidung bei unklarer Bescheidfassung
1. Bescheide des Versicherungsträgers über die Zuerkennung eines Rechts auf Übergangszuschlag nach § 319b SGB 6 ändern oder ersetzen nicht den Bescheid über die Bewilligung der SGB 6-Rente.
2. Zur Kostenentscheidung bei unklarer Fassung von Bescheiden.
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EuGH, 28.02.1991 - 131/88
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/ 68/ EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe nachzukommen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
