Rechtsprechung zu § 39 BVwVfG
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BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Widerruf eines Verwaltungsakts wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Leistung, nicht alsbaldige Verwendung einer -; Subvention, alsbaldige Verwendung einer -; Verwaltungsvorschrift, norminterpretierende; Bindung an Verwaltungsvorschriften; Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden; Ermessen bei der Erhebung von Zinsen; Ermessen beim Widerruf eines Verwaltungsakts; Erstattungszinsen.

Eine Leistung ist nicht im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG "alsbald" nach der Auszahlung verwendet worden, wenn dies nicht kurz danach geschehen ist; ein fehlendes Verschulden des Leistungsempfängers kann allein bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden.

VwVfG § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1, § 49 a Abs. 1, 3 und 4; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2

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BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 28.01

Kommunalrecht, Verwaltungsverfahrensrecht

Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Widerruf eines Verwaltungsakts wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Leistung; nicht alsbaldige Verwendung einer -; Subvention, alsbaldige Verwendung einer -; Verwaltungsvorschrift, norminterpretierende; Bindung an Verwaltungsvorschriften; Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden; Nebenbestimmungen, Allgemeine für Zuwendungen an Gemeinden; Ermessen bei der Erhebung von Zinsen; Ermessen beim Widerruf eines Verwaltungsakts (wie Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 30. 01 -).


Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem er bewilligte, aber nicht für den Verwendungszweck benötigte Fördermittel zurückfordert sowie Erstattungszinsen und Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung der Subvention geltend macht. Gegenstand des ...

VwVfG § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1, § 49 a Abs. 3 und 4

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BFH, 26.09.2001 - IV R 29/00

AO 1977 § 126 Abs. 1 und 2, § 152; FGO § 46

1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn das FA die Veranlagung erst ein halbes Jahr nach Abgabe der Steuererklärung vornimmt, der Steuerpflichtige zuvor aber eine großzügig gewährte Fristverlängerung um mehr als ein halbes Jahr überzogen hatte (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Juni 2001 X R 83/ 98, BStBl II 2001, 618).

2. Formmängel i. S. von § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO 1977 können durch eine Einspruchsentscheidung auch dann noch geheilt werden, wenn der Einspruchsführer zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hat.

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BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

Untergesetzlicher Normgeber [hier: Bewertungsausschuß] - Offenlegung der Erwägungen zum Erlaß einer Rechtsvorschrift - Epikutan-Test - Beschränkung der Abrechenbarkeit auf bis zu 30 Tests im Behandlungsfall - Schweigen im Prozeß durch Beklagten und Beigeladenen - Entscheidungsspielraum des Bewertungsausschusses - gerichtliche Überprüfung - Hintanstellen eines fachmedizinischen Einzelgesichtspunktes

1. Ein untergesetzlicher Normgeber ist nur bei grundrechtsintensiven Eingriffen verpflichtet, seine Erwägungen zum Erlaß einer Rechtsvorschrift bei deren gerichtlicher Überprüfung offen zu legen.

2. Die im EBM-Ä 1996 vorgenommene Beschränkung der Abrechenbarkeit der Epikutan-Tests auf bis zu 30 Tests im Behandlungsfall war rechtmäßig.

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BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 23.98

Beamtenrecht

Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruch- nahme von Personal des Dienstherrn; Nutzungsentgelt, Angemessenheit des eines Hochschullehrers; Rücknahme eines Verwaltungsakts, keine (früherer Heranziehungsbescheide) bei Nacherhebung von Nutzungsentgelt; Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit eines gerügten; Vertrauensschutz bezüglich abschließender Regelung durch einen Heranziehungsbescheid; Vorteil des Beamten bei Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn im Rahmen der Nebentätigkeit


1. Ist eine mit der Revision angegriffene Entscheidung im Ergebnis aus Gründen richtig, auf die sich die gerügten Verfahrensmängel nicht ausgewirkt haben können, so ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt.

2. Ein Bescheid über die Heranziehung eines Beamten zu einem Nutzungsentgelt ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt.

3. Ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit entfällt oder vermindert sich nicht, wenn der Beamte privat angestelltes Personal auch für dienstliche Aufgaben einsetzt.

HNtV NW §§ 10, 15, 17 Abs. 3, § 16 Abs. 2 F. 1981; LBG NW §§ 72, 75 Satz 2 Nr. 6, § 206 Abs. 3; VwVfG NW § 48; VwGO §§ 138, 144 Abs. 4

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BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 79/97 R

Wirtschaftlichkeitsprüfung - Bescheid - Beschwerdeausschuß - Bescheidabfassung - Zustellung - Fünfmonatsfrist

Bescheide der Beschwerdeausschüsse müssen innerhalb von fünf Monaten nach Beschlußfassung zur Zustellung gegeben werden. Andernfalls sind sie nicht mit Gründen versehen (Fortführung von BSG vom 21. 4. 1993 - 14a RKa 11/ 92 = BSGE 72, 214 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 und BSG vom 18. 10. 1995 - 6 RKa 38/ 94 = BSGE 76, 300 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7).

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BSG, 11.03.1998 - B 9 VG 3/96 R

Gewaltopfer - Heilbehandlungsanspruch - Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Versagung - Ausschlußtatbestand - Unbilligkeit - Bestandskraft - Tatbestandswirkung

1. Hat der Versorgungsträger unter Berufung auf den Versagungstatbestand des § 2 Abs. 1 OEG Versorgungsleistungen an ein Gewaltopfer bindend abgelehnt, hat die Krankenkasse, die die Krankenbehandlung erbracht hat, keinen Erstattungsanspruch gegen den Versorgungsträger nach § 19 BVG aF (Abgrenzung zu BSG vom 24. 4. 1991 - 9a/ 9 RVg 5/ 89 = BSGE 68, 248ff = SozR 3-3100 § 19 Nr. 1).

2. Die in einem "Versagungsbescheid" nach § 2 Abs. 1 OEG ausgesprochene Anerkennung des Vorliegens einer Gewalttat iS von § 1 OEG entfaltet als rechtlich unselbständiges Begründungselement weder Tatbestandswirkung noch materielle Bestandskraft.

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