Rechtsprechung zu § 40 BVwVfG
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BGH, 17.06.2003 - XI ZR 195/02 - Verwaltungsprivatrecht
a) Zu den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts gehören das aus Art. 3 GG folgende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den §§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler Länder enthaltenen Regelungen im einzelnen.
b) Behält sich eine eine öffentliche Subvention vermittelnde Hausbank gegenüber dem Subventionsempfänger vertraglich die Rückforderung des Zuschusses aus wichtigem Grund vor, kann sich der Subventionsempfänger diesem Anspruch gegenüber grundsätzlich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen.
§ 818 Abs. 3 BGB
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BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 45.07
Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen; Sicherheitsleistung für immissionsschutzrechtliche Nachsorgepflichten; Ermessen bei Anordnung einer Sicherheitsleistung; Abfallentsorgungsanlagen, Sicherheitsleistungen bei.
BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 40; VwGO § 139 Abs. 3 Satz 4
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BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07
Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen; Sicherheitsleistung für immissionsschutzrechtliche Nachsorgepflichten; Ermessen bei Anordnung einer Sicherheitsleistung; Abfallentsorgungsanlagen, Sicherheitsleistungen bei.
Vom Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG eine Sicherheitsleistung auch ohne Zweifel an dessen Liquidität gefordert werden.
BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4a Satz 1; KrW/ AbfG § 32 Abs. 3; Deponie-VO §§ 16, 19; VwVfG § 40; VwGO § 139 Abs. 3 Satz 4
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BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 16.03
"In-camera" -Verfahren; Ermächtigung zur Ermessensentscheidung über Aktenvorlage; Verpflichtung zur Zurückhaltung der Akten nach allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften; ordnungsgemäße Ermessensausübung, Differenzierung bei Verschiedenartigkeit der Gründe für die Zurückhaltung der Akten.
Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde zur Entscheidung nach Ermessen, in einem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit auch geheimhaltungsbedürftige Behördenakten dem Verwaltungsgericht vorzulegen, geht als prozessrechtliche Spezialbestimmung allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften vor, nach denen die Behörde dem Betroffenen keinen Einblick in geheimhaltungsbedürftige Akten mit ihn betreffenden Daten gewähren darf.
Entscheidet sich die oberste Aufsichtsbehörde bei einer Akte, deren einzelne Teile sie aus unterschiedlichen Gründen für geheimhaltungsbedürftig erachtet, gegen eine Vorlage an das Verwaltungsgericht, müssen ihre Ermessenserwägungen erkennen lassen, warum hinsichtlich jedes dieser Aktenbestandteile dem Geheimhaltungsinteresse Vorrang vor dem Interesse an umfassender Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht und an effektivem Rechtsschutz eingeräumt wird.
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BVerwG, 22.01.2003 - 6 C 18.02
Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Begründung; Einberufungsbescheid; Ermessen; Personalbedarfsplanung.
Der Widerruf einer Einberufung zur Alarmreserve bedarf nicht der Mitteilung schriftlicher Gründe.
Die Ermessensbetätigung beim Widerruf eines Einberufungsbescheides unterliegt im Hinblick auf die Möglichkeit einer willkürlichen Benachteiligung des Wehrpflichtigen der gerichtlichen Überprüfung.
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BVerwG, 10.01.2007 - 6 B 106.06
Gründe: Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) stützt, hat keinen Erfolg.
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BVerwG, 08.06.2006 - 4 BN 8.06
Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.
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BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05
Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines Zuordnungsbescheides; Anspruch auf Rücknahme; Ermessensreduzierung auf Null; Vertrauensschutz zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung; öffentliches Interesse; Bestandkraft; Wiederaufgreifen; Sonderabfall; Sondermüll; Sondermülldeponie, Rekultivierungspflichten; Sanierungspflichten; Altlasten; Verwaltungsvermögen.
Ausschließlicher Maßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffende Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides ist das öffentliche Interesse. Dieses wird nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestimmt, sondern auch durch den Gesichtspunkt der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG besonderes Gewicht verleiht.
VwVfG §§ 48, 49, 51; VZOG § 2 Abs. 5; EV Art. 21 Abs. 1 und 2
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BVerwG, 05.04.2006 - 9 C 2.05
Gründe: I Der Kläger ist ein anerkannter Verband für die Belange behinderter Menschen.
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BVerwG, 05.04.2006 - 9 C 1.05
Verbandsklage; Behindertenverband; Feststellungsklage; Rügeumfang; Prüfungsumfang; Rechtsverstoß; Verfahrensfehler; Verfahrensmangel; Abwägungsgebot; Abwägungsmangel; Vorverfahren; Widerspruchsverfahren; Plangenehmigung; Bahnhof; Bahnstation; Umbau; Bahnsteig; Zugang; Personen mit Nutzungsschwierigkeiten; behinderte Menschen; Benachteiligung; erschwernisfreie Benutzung; Barrierefreiheit; Aufzug; Rampe.
1. Die Behindertenverbandsklage gemäß § 13 BGG ist ein objektives Beanstandungsverfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGG aufgeführten Vorschriften. Sie führt nicht zu einer umfassenden Überprüfung einer Planungsentscheidung, namentlich nicht im Hinblick auf Verfahrensfehler oder einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot.
2. Vor Erhebung einer Verbandsfeststellungsklage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG, die sich gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung richtet, bedarf es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens.
3. § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO hat einen mehrfachen Sinngehalt: Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel für andere Vorschriften der Verordnung, soweit diese die Belange behinderter Menschen berühren. Sie enthält ferner eine Zweckvorgabe für die gemäß den nachfolgenden Sätzen 2 bis 6 zu erstellenden Programme der Eisenbahnen zur Ermöglichung einer erschwernisfreien Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen. Sie hat schließlich in der Zeit bis zur Erstellung eines solchen Programms die Bedeutung einer Generalklausel, wobei sich Inhalt und Umfang der aus ihr folgenden Verpflichtung aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.
4. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung enthält keine konkreten Vorgaben hinsichtlich Art, Umfang und zeitlicher Verwirklichung des anzustrebenden barrierefreien Zugangs zu Bahnsteigen. Dies näher festzulegen, hat der Gesetzgeber bewusst den Programmen überlassen, die die Eisenbahnen unter Beteiligung der Behindertenverbände zu erstellen haben.
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; AEG § 18 Abs. 2; BGG §§ 4, 8, 13; EBO § 2 Abs. 1 und 3, §§ 11, 13; VwGO § 68 Abs. 1 Satz 2
