Rechtsprechung zu § 40 BVwVfG
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BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines Zuordnungsbescheides; Anspruch auf Rücknahme; Ermessensreduzierung auf Null; Vertrauensschutz zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung; öffentliches Interesse; Bestandkraft; Wiederaufgreifen; Sonderabfall; Sondermüll; Sondermülldeponie, Rekultivierungspflichten; Sanierungspflichten; Altlasten; Verwaltungsvermögen.

Ausschließlicher Maßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffende Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides ist das öffentliche Interesse. Dieses wird nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestimmt, sondern auch durch den Gesichtspunkt der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG besonderes Gewicht verleiht.

VwVfG §§ 48, 49, 51; VZOG § 2 Abs. 5; EV Art. 21 Abs. 1 und 2

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BVerwG, 05.04.2006 - 9 C 2.05

Gründe: I Der Kläger ist ein anerkannter Verband für die Belange behinderter Menschen.

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BVerwG, 05.04.2006 - 9 C 1.05

Verbandsklage; Behindertenverband; Feststellungsklage; Rügeumfang; Prüfungsumfang; Rechtsverstoß; Verfahrensfehler; Verfahrensmangel; Abwägungsgebot; Abwägungsmangel; Vorverfahren; Widerspruchsverfahren; Plangenehmigung; Bahnhof; Bahnstation; Umbau; Bahnsteig; Zugang; Personen mit Nutzungsschwierigkeiten; behinderte Menschen; Benachteiligung; erschwernisfreie Benutzung; Barrierefreiheit; Aufzug; Rampe.

1. Die Behindertenverbandsklage gemäß § 13 BGG ist ein objektives Beanstandungsverfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGG aufgeführten Vorschriften. Sie führt nicht zu einer umfassenden Überprüfung einer Planungsentscheidung, namentlich nicht im Hinblick auf Verfahrensfehler oder einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot.

2. Vor Erhebung einer Verbandsfeststellungsklage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG, die sich gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung richtet, bedarf es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens.

3. § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO hat einen mehrfachen Sinngehalt: Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel für andere Vorschriften der Verordnung, soweit diese die Belange behinderter Menschen berühren. Sie enthält ferner eine Zweckvorgabe für die gemäß den nachfolgenden Sätzen 2 bis 6 zu erstellenden Programme der Eisenbahnen zur Ermöglichung einer erschwernisfreien Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen. Sie hat schließlich in der Zeit bis zur Erstellung eines solchen Programms die Bedeutung einer Generalklausel, wobei sich Inhalt und Umfang der aus ihr folgenden Verpflichtung aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

4. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung enthält keine konkreten Vorgaben hinsichtlich Art, Umfang und zeitlicher Verwirklichung des anzustrebenden barrierefreien Zugangs zu Bahnsteigen. Dies näher festzulegen, hat der Gesetzgeber bewusst den Programmen überlassen, die die Eisenbahnen unter Beteiligung der Behindertenverbände zu erstellen haben.

GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; AEG § 18 Abs. 2; BGG §§ 4, 8, 13; EBO § 2 Abs. 1 und 3, §§ 11, 13; VwGO § 68 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 27.07.2005 - 10 B 76.04

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

Der Hinweis im Verfassungsschutzbericht eines Landes auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags kommt einem Eingriff in die Pressefreiheit gleich und bedarf deshalb der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist ein solches Gesetz.

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags.

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BGH, 13.07.2004 - XI ZR 12/03

Zur Auslegung der Darlehensvertragsbedingungen der Deutschen Ausgleichsbank im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms.

BGB § 607 a. F.

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BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00

Die Rechtsanwaltskammer macht von ihrem Ermessen gemäß § 15 FAO einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis lediglich darauf stützt, daß der Rechtsanwalt den Fortbildungsnachweis mit den in § 15 FAO bestimmten Inhalten nicht vorgelegt hat, und solche Umstände des Einzelfalles außer Betracht läßt, die, ähnlich wie dieser formalisierte Fortbildungsnachweis, eine Qualitätssicherung gewährleisten.

BRAO § 43c Abs. 4 Satz 2; FAO § 15, 25

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BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99

Landbeschaffungsrecht

Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke; Truppenunterkünfte; Soldatenwohnungen; Wohnungsfürsorge; Grundstücksveränderungen; Verhältnismäßigkeit der Rückübereignung


1. Die Beschaffung von Wohnraum für Soldaten der Bundeswehr und ihre Familien im Rahmen der allgemeinen Wohnungsfürsorge dient grundsätzlich nicht Zwecken der Verteidigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBG.

2. Tatsächliche Veränderungen des enteigneten Grundstücks sind im Rahmen des § 57 Abs. 3 LBG erheblich, wenn sie sich so nachhaltig auf das Grundstück auswirken, dass es bei natürlicher Betrachtung nicht mehr als gleichartig angesehen werden kann (hier bejaht für den Bau von Reihen- und Doppelhäusern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen).

3. Die Enteignungsbehörde kann einen Rückübereignungsantrag im Ermessenswege grundsätzlich nur dann ablehnen, wenn die Rückabwicklung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt.

LBG §§ 1, 57, 64

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BVerwG, 15.02.2000 - 3 C 14.99

Straßenverkehrsrecht

Anlieger; Anliegerverkehr; Schutz von Anliegern vor Verkehrslärm; Straßenverkehrslärm, Schutz von Anliegern vor -; Zone von Anliegerstraßen; Netz von Anliegerstraßen; Kette von Anliegerstraßen; Ermessen der Straßenverkehrsbehörde beim Einschreiten zugunsten von Anliegern; Lärmvorbelastung; "Autofreie Orte"; Zusatzschild "Anlieger frei"; Anwohner; Hinweisschilder; Richtzeichen (im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO)


Die für eine bestimmte Straße zutreffende Eigenschaft eines Verkehrsteilnehmers als straßenverkehrsrechtlicher Anlieger vermittelt ihm einen Anliegerstatus nicht für andere Straßen, die von ihm durchfahren werden können oder müssen, um über weitere Straßen seine Anliegerstraße zu erreichen.

Es bleibt offen, ob zum Anliegerbereich einer Straße unmittelbar angrenzende oder einmündende Straßen zu rechnen sind.

StVO § 39 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 2 Nr. 6, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

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