Rechtsprechung zu § 43 BVwVfG
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BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 14.05

Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung des TKG 2004; Wirksambleiben gesetzlicher Gebote.

1. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten nach § 25 Abs. 1 TKG 1996 ist eine wirksam bleibende Verpflichtung im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004.

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/ 21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/ 22/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin zu verstehen, dass ein im früheren innerstaatlichen Recht vorgesehenes gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch ein Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung und mithin auch ein diesbezüglicher feststellender Verwaltungsakt vorübergehend aufrechtzuerhalten sind?

Bei Verneinung von Frage 1: Steht das Europäische Gemeinschaftsrecht einer solchen weitgehenden Aufrechterhaltung entgegen?

TKG 1996 § 25 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Alt. 2; TKG 2004 § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und Abs. 3, § 150 Abs. 1, Abs. 13 und Abs. 14; VwGO § 43; VwVfG § 43; Sprachtelefondienstrichtlinie Art. 17; Rahmenrichtlinie Art. 27 Satz 1; Zugangsrichtlinie Art. 7; Universaldienstrichtlinie Art. 16 Abs. 1 Buchst. a

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BVerwG, 21.11.2000 - 4 B 36.00

Bebauungsrecht

Anlagen des Bundes; öffentliche Zweckbestimmung; Vorhaben der Landesverteidigung; Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde; Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz; endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung; kein Bestandsverlust nach endgültiger Aufgabe der militärischen Nutzung; bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung; Ermessensausübung


Eine für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage genießt nach der endgültigen Aufgabe der Nutzung keinen Bestandsschutz. Das gilt auch, wenn die Anlage aufgrund einer Zustimmung gemäß § 37 BauGB oder eines die Zustimmung ersetzenden Verfahrens nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes errichtet worden ist.

Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung bei ehemals militärisch genutzten Anlagen - auch im Hinblick auf die Ermessensausübung - nach anderen Regeln und Grundsätzen zu beurteilen ist als bei sonstigen baulichen Anlagen, deren Nutzung endgültig aufgegeben worden ist. Der ursprünglich öffentliche Nutzungszweck wirkt nicht über die Beendigung der Nutzung fort.

VwVfG § 43 Abs. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 37 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2; LBG § 1 Abs. 2; WertausglG § 21 Abs. 1

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BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 11.06

Rechtskraft; Änderungsbescheid; Wirksamkeit; Wirksamwerden; Klaglosstellung; Erledigung; Vermögenszuordnung; Zuordnungsbescheid; gesetzlicher Eigentumserwerb; Offenkundigkeit eines Eigentumserwerbs; Überbau; Überbaufläche; Antragsfrist; Frist für Zuordnungsantrag; Bahnvermögen; Widmung; Widmungsvermögen.

Ändert die Behörde ihren Zuordnungsbescheid während des Rechtsstreits und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von einem Dritten angefochten wird.

Ist im Beitrittsgebiet ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet und gehörte das "Stammgrundstück" am 3. Oktober 1990 zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Post, so fiel auch die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ins Postvermögen.

VwVfG § 43 Abs. 2; VwGO § 121; EV Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1; VZOG §§ 17, 18, 19

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BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 24.02

Isoliertes Vorverfahren, erfolgreicher Widerspruch, Abhilfe, Rücknahme, Kostenentscheidung, Erledigung, Ermessen, faires Verfahren, Treu und Glauben, Einberufungsbescheid, fiktiver Zugang.

Die Entscheidung einer Wehrersatzbehörde, einen Einberufungsbescheid nach § 48 VwVfG aufzuheben, anstatt dem gegen ihn eingelegten Widerspruch nach § 72 VwGO unter Beifügung einer Kostenentscheidung abzuhelfen, ist nicht treuwidrig, wenn sie damit auf einen Kriegsdienstverweigerungsantrag reagiert, der zwischen Absendung und vermutetem Zugang (§ 4 Abs. 1 VwZG) des Einberufungsbescheides gestellt worden ist.

VwGO §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2; VwVfG §§ 43, 48, 50, 80 Abs. 1 Satz 1; VwZG § 4 Abs. 1; WPflG § 29 Abs. 1 Nr. 7, § 33; KDVG § 3 Abs. 2, 4, 5, 9; BGB §§ 162, 242

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BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 7.08

Bindungswirkung; Rechtskraft; tragende Gründe; Auslegung von Bescheid; Tierhalter; Halter; Fortnahme; Leistungsbescheid; Kostengrundentscheidung.

1. Die Auslegung eines Bescheids in einem die Anfechtungsklage gegen den Bescheid abweisenden rechtskräftigen Urteil bindet die Beteiligten.

2. Ist dem Halter ein Tier auf Grund einer bestandskräftigen Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommen worden, steht dessen Pflicht, die Kosten der anderweitigen Unterbringung zu tragen, dem Grunde nach fest.

VwGO § 121; VwVfG § 43 Abs. 2; TierSchG § 16a Satz 2 Nr. 2

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BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05

Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung; Regulierungsverfügung; Widerruf; Erlöschen; Feststellung.

Widerruft die Regulierungsbehörde aus Anlass einer erstmaligen Marktregulierung nach den Vorschriften des TKG 2004 - hier: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - frühere gesetzliche Regulierungsverpflichtungen, lässt sich dieser Widerruf unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in die Feststellung umdeuten, dass die betreffenden altrechtlichen Verpflichtungen durch den Erlass der neuen Regulierungsverfügung kraft Gesetzes erloschen sind. Zu einer solchen Feststellung kann die Regulierungsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet sein.

TKG 1996 § 25 Abs. 1, §§ 29, 35 Abs. 1, § 39; TKG 2004 § 9 Abs. 1, §§ 10, 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3, § 150 Abs. 1; VwVfG §§ 43, 47, 49

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BGH, 26.01.2007 - V ZR 137/06

a) Die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids nach dem Vermögensgesetz erstreckt sich auch darauf, wer durch den Bescheid originär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. Auch dieser Teil der privatrechtsgestaltenden Wirkung der behördlichen Entscheidung ist für die Zivilgerichte bindend.

b) Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis einiger Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, von den bestandskräftigen Bescheiden abweichende Eintragungsersuchen an die Grundbuchämter zu richten, die einen anderen, als den im Bescheid benannten Berechtigten als neuen Eigentümer benennen, beseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern.

VermG §§ 3 Abs. 3 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 43 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 1.06

Rechtliches Gehör; Vertagungsantrag; Zusicherung; Rücknahme einer Zusicherung; rechtswidrige Zusicherung; Bekanntgabe einer Zusicherung; Drittwirkung einer Zusicherung; Abwägungsanspruch; Abwägungsgebot; Abwägungskontrolle; Planwunsch; Entwicklungstendenzen; Entwicklungsperspektiven; Flurbereinigungsplan; Abfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot der wertgleichen Abfindung; Alternativlösung; Planungsalternative; Planungsgewinn; Erschließungsgebot; Abfindung in möglichst großen Grundstücken.

Zusicherungen sind im Anwendungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Sie sind auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich wirksam (§ 38 Abs. 2 VwVfG). Dritten kann der Inhalt von Zusicherungen aber nur entgegengehalten werden, wenn sie ihnen bekanntgegeben worden sind oder der Dritte sich ausnahmsweise auf die mangelnde Bekanntgabe nicht berufen kann.

Eine über die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinausgehende Abwägungskontrolle nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG kommt in Betracht, wenn der Inhaber eines Sandabbauunternehmens den Planwunsch nach zusammenhängender Abfindung im Umfeld seiner bisherigen Abbaugrundstücke äußert (im Anschluss an das Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4. 05 - RdL 2007, 14 - zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).

Auf den Ausgleich eines lediglich individuellen Planungsgewinns durch die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken, dem kein entsprechender Verlust des Abgebenden gegenübersteht, hat der Abgebende keinen Anspruch.

FlurbG § 37 Abs. 1, § 44 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 57, 60, 64, 144; VwGO § 108 Abs. 2; VwVfG § 38 Abs. 1, Abs. 2, §§ 43, 72; LVwVfGRP § 1

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BVerwG, 31.08.2006 - 2 WDB 2.06

Truppendienstgericht; Zuständigkeit; Wirksamwerden der Versetzungsverfügung; Bekanntgabe der Versetzungsverfügung.

Zur Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht bei Versetzung eines Soldaten.

WDO § 70 Abs. 1, Abs. 3; SG § 41 Abs. 2 Halbs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 43 Abs. 1 Satz 1; ZDv 14/ 5 B 171 Nr. 14 Abs. 1, Nr. 14 Abs. 2 Satz 1, Nr. 14 Abs. 2 Satz 2; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988: Nr. 20

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BVerwG, 20.04.2005 - 9 C 4.04

Abwasserabgabe; Verrechnung, nachträgliche -; Verwaltungsakt, Wirksamkeit eines -, Auslegung eines -; Rechtsschutzbedürfnis; Abwasserbehandlungsanlage, Erweiterung einer -, Inbetriebnahme einer -; Schadstofffrachtreduzierung; Analyseverfahren, Vergleichbarkeit von -; Heraberklärung; Überwachungswert; Messergebnis; Zeitraum, maßgeblicher -.

1. Die Entscheidung über eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG erfolgt durch Verwaltungsakt.

2. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, im Rahmen von § 10 Abs. 3 AbwAG bei der Prüfung, ob eine Schadstofffrachtreduzierung von 20 % stattgefunden hat, als Vergleichswert eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG heranzuziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entsprechender Überwachungswert fehlt.

3. Kommt es im Rahmen von § 10 Abs. 3 AbwAG bei der Prüfung, ob eine Schadstofffrachtreduzierung von 20 % eingetreten ist, als "Vorher" -Wert gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG auf das höchste Messergebnis der behördlichen Überwachung an, ist hierfür grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren vor Inbetriebnahme der erweiterten Abwasserbehandlungsmaßnahme maßgeblich.

AbwAG § 4 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 3, Anlage (zu § 3); BGB §§ 133, 157; LVwG-SH § 112; VwVfG § 43

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