Rechtsprechung zu § 43 BVwVfG
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BVerwG, 31.08.2006 - 2 WDB 2.06

Truppendienstgericht; Zuständigkeit; Wirksamwerden der Versetzungsverfügung; Bekanntgabe der Versetzungsverfügung.

Zur Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht bei Versetzung eines Soldaten.

WDO § 70 Abs. 1, Abs. 3; SG § 41 Abs. 2 Halbs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 43 Abs. 1 Satz 1; ZDv 14/ 5 B 171 Nr. 14 Abs. 1, Nr. 14 Abs. 2 Satz 1, Nr. 14 Abs. 2 Satz 2; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988: Nr. 20

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BVerwG, 20.04.2005 - 9 C 4.04

Abwasserabgabe; Verrechnung, nachträgliche -; Verwaltungsakt, Wirksamkeit eines -, Auslegung eines -; Rechtsschutzbedürfnis; Abwasserbehandlungsanlage, Erweiterung einer -, Inbetriebnahme einer -; Schadstofffrachtreduzierung; Analyseverfahren, Vergleichbarkeit von -; Heraberklärung; Überwachungswert; Messergebnis; Zeitraum, maßgeblicher -.

1. Die Entscheidung über eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG erfolgt durch Verwaltungsakt.

2. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, im Rahmen von § 10 Abs. 3 AbwAG bei der Prüfung, ob eine Schadstofffrachtreduzierung von 20 % stattgefunden hat, als Vergleichswert eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG heranzuziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entsprechender Überwachungswert fehlt.

3. Kommt es im Rahmen von § 10 Abs. 3 AbwAG bei der Prüfung, ob eine Schadstofffrachtreduzierung von 20 % eingetreten ist, als "Vorher" -Wert gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG auf das höchste Messergebnis der behördlichen Überwachung an, ist hierfür grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren vor Inbetriebnahme der erweiterten Abwasserbehandlungsmaßnahme maßgeblich.

AbwAG § 4 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 3, Anlage (zu § 3); BGB §§ 133, 157; LVwG-SH § 112; VwVfG § 43

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BVerwG, 13.04.2000 - 7 C 84.99

Offene Vermögensfragen

Restitution; Eigenheim; Teilbescheid; Feststellung Berechtigter; Bestandskraft; Bindungswirkung; Verfügungsberechtigter; Anfechtungsbefugnis; Beschwer; Rechtsschutzbedürfnis


Der Verfügungsberechtigte wird durch einen Teilbescheid, in dem die Berechtigung des Anmelders festgestellt wird, in seinen Rechten nachteilig berührt. Er ist daher zur Anfechtung des Teilbescheids befugt, wenn hierfür nicht ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; § 30 Abs. 1 Satz 2; § 33 Abs. 4; VwVfG § 43 Abs. 1 Satz 1;

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BVerwG, 26.01.2000 - 6 C 2.99

Verfassungsrecht; Zivildienstrecht; Wehrrecht

Altersgrenze für Nachdienenspflicht; Verhältnis von Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und Musterungsbescheid


Die Nachdienenspflicht (§ 24 Abs. 4 ZDG) gilt auch nach der Entlassung aus dem Zivildienst generell bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Dies folgt unmittelbar aus § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZDG.

Der Bestand eines angefochtenen Einberufungsbescheides hängt materiellrechtlich davon ab, daß sich die Verfügbarkeitsentscheidung (Musterungsbescheid, Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid) in der verwaltungsgerichtlichen Prüfung als richtig erweist.

MustVO § 13 Abs. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; VwVfG § 43 Abs. 2; WPflG § 5 Abs. 1, Abs. 3, §§ 12, 29 Abs. 1; ZDG § 24 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4

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BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 42/08

Gründe: Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht; Rücknahmesystem, EG-konform; Feststellungsklage, atypische; Subsidiarität; Zulässigkeit, nachträgliche; Interesse, berechtigtes; Bekanntgabeverwaltungsakt, Erledigung; Rechtsverhältnis, hinreichend konkret, streitig; Zuordnungssubjekt; Normgeber; Normadressat; Normanwender; "self-executing" Norm; Normerlassklage; Normerlassverhältnis; Normvollzugsverhältnis; Beiladung, Aufhebung.

Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.

Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 30, 83, 87d; KrW-/ AbfG § 21; VerpackV 1998 § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; VerpackV 2005 § 8 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 3, § 88

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BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht; Rücknahmesystem, EG-konform; Feststellungsklage, atypische; Subsidiarität; Zulässigkeit, nachträgliche; Interesse, berechtigtes; Bekanntgabeverwaltungsakt, Erledigung; Rechtsverhältnis, hinreichend konkret, streitig; Zuordnungssubjekt; Normgeber; Normadressat; Normanwender; "self-executing" Norm; Normerlassklage; Normerlassverhältnis; Normvollzugsverhältnis; Beiladung, Aufhebung.

Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.

Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 30, 83, 87d; KrW-/ AbfG § 21; VerpackV 1998 § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; VerpackV 2005 § 8 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 3, § 88

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BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06 - Auskunftsverlangen

1. a) In Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegen in der Hauptsache ergangene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statt.

b) Ein selbständiges Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ist in der Hauptsache ergangen.

2. Erteilt der Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 59 GWB oder § 69 EnWG freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft, tritt damit keine Erledigung ein, wenn das Auskunftsverlangen - etwa als Rechtsgrund für eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet.

3. a) Ein Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur nach § 69 Abs. 7 EnWG muss den Beteiligten nach § 73 Abs. 1 EnWG zugestellt werden.

b) Macht eine Behörde einen Verwaltungsakt in der irrigen Annahme, es handele sich um eine Allgemeinverfügung, nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt, statt ihn den Adressaten förmlich zuzustellen, kommt eine Heilung des darin liegenden Zustellungsmangels gegenüber Adressaten, die den Verwaltungsakt nachweislich zur Kenntnis genommen haben, in Betracht, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass die Behörde mit der öffentlichen Bekanntgabe die mit einer Zustellung verbundenen Rechtswirkungen auslösen wollte.

4. Im Rahmen der Vorbereitung des Berichts zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a Abs. 1 EnWG) ist die Bundesnetzagentur berechtigt, von Betreibern von Gasversorgungsnetzen die Daten zu erheben, die aus der Ex-ante-Sicht zur Aufgabenerfüllung beitragen können, soweit damit für das betroffene Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist.

EnWG § 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1, § 112a Abs. 1 Satz 3; GWB § 59; VwZG a. F. § 9 (VwZG n. F. § 8)

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BVerwG, 19.09.2005 - 3 B 31.05

Gründe: Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 25.02

Gründe: I. Mit Bescheid vom 1. November 1994 berief das Kreiswehrersatzamt D. den Kläger zum 2. Januar 1995 zur Ableistung des Grundwehrdienstes ein. Der Bescheid wurde am 9. November 1994 per Einschreiben abgesandt. Am 11. November 1994 stellte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten per ...

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