Rechtsprechung zu § 43 BVwVfG
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BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 7.01

Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Fortsetzungsfeststellungsklage; Streitgegenstand der -; Rechtskraftwirkungen eines stattgebenden Urteils bei -; Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge; Vorgreiflichkeit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung für Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen; Entfallen der Ruhestandsversetzung als Maßnahme mit Beendigungswirkung für das Beamtenverhältnis bei rechtskräftiger Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; Rechtswidrigkeitsfeststellung und Regelungswirkung des Verwaltungsakts.

Ein Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit durch rechtskräftiges Urteil nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festgestellt worden ist, entfaltet keine Regelungswirkung (Fortentwicklung von BVerwGE 105, 370).

BBesG § 12 Abs. 2; VwGO §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 121

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BVerwG, 24.07.2008 - 4 A 3001.07

Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzende Planfeststellung; Betriebsregelung; Betriebsbeschränkung; Abwägung; besonderer Schutz der Nachtruhe; Zulassung von Nachtflugverkehr; standortspezifischer Nachtflugbedarf; Frachtflugverkehr; allgemeiner Frachtverkehr; Expressfrachtverkehr; Integratorverkehr; Passagierflugverkehr; Linienflugverkehr; Charterflugverkehr; Drehkreuzverkehr; Flugverkehr aufgrund militärischer Anforderung; - für einen völkerrechtlich bedenklichen militärischen Einsatz ausländischer Streitkräfte; völkerrechtliches Gewaltverbot; Vereinbarkeit der Luftraumnutzung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts; Zuständigkeit für die Prüfung der.

1. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0: 00 bis 5: 00 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus. Für die Nutzung der Nachtrandzeiten (22: 00 bis 24: 00 Uhr, 5: 00 bis 6: 00 Uhr) ist ein standortspezifischer Bedarf nicht erforderlich. Dieser Zeitraum darf aber für den Flugverkehr nur freigegeben werden, wenn plausibel nachgewiesen wird, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann (vgl. Urteile vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075. 04 BVerwGE 125, 116 Rn. 271, 287 f. und vom 9. November 2006 BVerwG 4 A 2001. 06 BVerwGE 127, 95 Rn. 72, 74).

2. Die Zulassung von Passagierflugverkehr in den Nachtrandzeiten (hier: 22: 00 bis 23: 30 Uhr, 5: 30 bis 6: 00 Uhr) kann aus Gründen der Anbindung eines Verkehrsflughafens an in- und ausländische Passagierdrehkreuze und einer effektiven Flugzeugumlaufplanung gerechtfertigt sein.

3. Ein standortspezifischer Bedarf für den Umschlag von Expressfrachtverkehr an einem Frachtdrehkreuz auch in der Nachtkernzeit kann Flüge zur Beförderung konventioneller Fracht "mitziehen", wenn beide Arten von Fracht aus vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert werden und die Beschränkung der Nachtflugerlaubnis auf Verkehre zum Transport von Expressfracht die Funktionsfähigkeit des Frachtdrehkreuzes gefährden würde. Dies gilt jedoch nur, solange der nächtliche Frachtverkehr weit überwiegend in einer das Frachtdrehkreuz prägenden Weise dem Transport von Expressfracht dient. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Expressfracht im jeweiligen Flugzeug ist. Maßgeblich ist vielmehr die Bilanz aller nächtlichen Flugbewegungen.

4. Auch für Flüge aufgrund militärischer Anforderung kann ein standortspezifischer Nachtflugbedarf bestehen. Für die Prüfung, ob einzelne Flüge (hier: zum Transport von US-Militärpersonal zum Einsatz im Irak) gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts (hier: das Gewaltverbot) verstoßen und deutsche Behörden an ihrer Durchführung deshalb nicht mitwirken dürfen, ist die Planfeststellungsbehörde nicht zuständig. Die Prüfung obliegt allein der zuständigen Bundesbehörde, die über die Erteilung der Einflugerlaubnis nach §§ 1c Nr. 6, § 2 Abs. 7 LuftVG oder über die Beschränkung der Erlaubnisfreiheit nach § 96a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zu entscheiden hat.

GG Art. 25, 26, 32, 100 Abs. 2; LuftVG §§ 1e, 2 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 29b Abs. 1 Satz 2; LuftVZO §§ 94, 95, 96a, 97

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BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3001.07

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BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 62.06

Beschwerdeanlass; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Maßnahme; Begründung.

Zur Zulässigkeit eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung gegen ein Schreiben des zuständigen Geheimschutzbeauftragten, in dem die bevorstehende - in einem gesonderten Bescheid erfolgende - Feststellung eines Sicherheitsrisikos angekündigt und begründet wird.

WBO § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3

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BVerwG, 25.06.2007 - 4 BN 17.07

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BVerwG, 29.03.2007 - 6 B 2.07

Prozesskostenhilfe; Ablehnung; Überprüfung durch das Revisionsgericht; Gehörsrüge; erfolgreicher Widerspruch; Abhilfe; Rücknahme; Ermessen; Treu und Glauben; Formenmissbrauch; Einberufungsbescheid, fiktiver Zugang.

Hebt die Behörde - statt einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO zu erlassen - einen Einberufungsbescheid wegen eines vor dessen Zustellung eingegangenen Kriegsdienstverweigerungsantrages im Wege der Rücknahme nach § 48 VwVfG auf, so handelt sie auch dann nicht treuwidrig, wenn sich dem Einberufungsbescheid etwa anhaftende weitere Rechtsmängel bis zum Gestellungstermin hätten korrigieren lassen.

VwGO § 72; VwVfG § 48; VwZG § 4 Abs. 1; WPflG § 21; KDVG § 3 Abs. 2

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BVerwG, 16.01.2007 - 6 C 15.06

Allgemeine Beeidigung, allgemeine Verwaltungsvorschrift, Berufsregelung, Dolmetscher, Ermächtigung, Gesetzesvorbehalt, Justizverwaltungsakt, Übersetzer, Rücknahme.

Die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern müssen durch Rechtsnorm geregelt werden; eine allgemeine Verwaltungsvorschrift genügt nicht.

EGGVG §§ 23 ff.; GG Art. 12 Abs. 1; GVG § 189 Abs. 2; VwVfG § 48; ZPO § 142 Abs. 3

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BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R

Hausärztlicher Notfalldienst - Teilnahmeverpflichtung für Fachärzte bei Nichtbestehen eines fachärztlichen Notfalldienstes - keine Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung bezüglich genereller Befreiung von Hautärzten

Tatbestand: Umstritten ist die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst.

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BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus.

Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm.

Für den Fall der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat, bietet § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

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BVerwG, 19.01.2006 - 10 B 10.05

Gründe: Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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