Rechtsprechung zu § 46 BVwVfG
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BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 64.07

Straßenrechtliche Planfeststellung; Planfeststellungsbehörde; örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Zuständigkeitsbestimmung; Landesstraße; Kreisstraße; kreisüberschreitendes Vorhaben; Kreisgrenze; Aufsichtsbehörde; Rügebefugnis; nicht enteignungsrechtlich Betroffener; mittelbar Betroffener; Drittschutz; Landesrecht; Landesorganisationsrecht; abschließende Regelung; Bundesrecht; Analogie; Verwaltungsverfahren; ergänzendes Verfahren; Verfahrensfehler; Formfehler; Heilung; Unbeachtlichkeit; Planungsermessen; Entscheidungsspielraum; Entscheidungsalternative; konkrete Möglichkeit.

1. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Bau von Straßen, die keine Bundesfernstraßen sind, richtet sich nach Landesrecht (Landesorganisationsrecht). Ist nach der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts (hier: § 38 Abs. 5 N StrG) die tätig gewordene Planfeststellungsbehörde örtlich nicht zuständig und die landesrechtliche Regelung abschließend, kann dieses Ergebnis bundesrechtlich nicht in Frage gestellt werden.

2. Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a Vw VfG ist nicht anwendbar bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind (wie Urteil vom 17. Januar 2007 BVerwG 9 C 1. 06 BVerwGE 128, 76 [79]). Eine Behebung des Mangels der örtlichen Zuständigkeit durch eine (unmittelbare oder auch nur ergänzende) Anwendung von § 75 Abs. 1a Vw VfG ist danach ausgeschlossen.

3. Zur - hier irrevisibles Landesrecht betreffenden - Frage, ob auch ein von der Planfeststellung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener die fehlende örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde rügen kann.

VwVfG §§ 3, 46, 75 Abs. 1, Abs. 1a, § 78; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2; NStrG § 38 Abs. 5; NVwVfG § 5

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BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Beteiligungsrecht; Beteiligungsmangel; Unbeachtlichkeit; Verbandsklage; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale; IBA-Verzeichnis 2000; potentielles FFH-Gebiet; Gebietsauswahl; Auswahlkriterien; Lebensraumtypen; Tierarten; fachplanerische Abwägung; Alternativenprüfung; Kostengesichtspunkte; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsgebot; Ausgleichsgebot; naturschutzrechtliche Abwägung.

1. Die in einem Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahme der EU-Kommission zu Fragen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie kann die Merkmale eines "einschlägigen Sachverständigengutachtens" i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aufweisen.

2. Eröffnet das Landesrecht anerkannten Naturschutzvereinen die Möglichkeit einer Verbandsklage, die eine materiellrechtliche Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses einschließt, so bleibt eine Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Regelfall folgenlos, wenn der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann.

3. Als faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet nur dann zu qualifizieren, wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der im Anhang I der VRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Zugvogelarten von so hervorragender Bedeutung ist, dass es in dem Mitgliedstaat zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört.

4. Zum Kreis der potentiellen FFH-Gebiete im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9. 97 - BVerwGE 107, 1 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18. 99 - BVerwGE 112, 140) zählt ein Gebiet u. a. dann, wenn die in ihm vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie eindeutig den im Anhang III (Phase 1) genannten Merkmalen entsprechen. Eine Gebietsmeldung kann unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1), die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist.

5. Gesichtspunkte der Kostenhöhe einer Maßnahme haben bei der fachplanerischen Abwägung ein höheres Gewicht als im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 FFH-RL (in Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2. 99 - BVerwGE 110, 302).

6. § 8 Abs. 3 BNatschG nimmt selbst schwere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Kauf, wenn den für den Eingriff sprechenden Gründen größeres Gewicht zukommt. Ein weitergehender Schutz von Natur und Landschaft lässt sich nur über Schutzgebietsausweisungen im Sinne der §§ 12 ff. BNatschG erreichen.

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 46; BNatSchG § 8 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Satz 1; S-H LNatSchG § 7 a Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 51 c Abs. 1; VRL Art. 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2; FFH-RL Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 10

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BVerwG, 09.09.2008 - 3 B 37.08

Erledigung der Hauptsache; Hauptsacheerledigung; Konkurrentenklage; Feststellungsbescheid; Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Rücknahme; Änderung; Änderungsbescheid; Krankenhausplanung; Krankenhausfinanzierung.

Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).

War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.

VwVfG § 43 Abs. 2, §§ 46, 48; VwGO § 161 Abs. 3

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BVerwG, 11.08.2006 - 9 VR 5.06

Straßenplanung; Betroffenenbeteiligung; Anstoßwirkung; Planauslegung; Planzeichen; Legende; Auslegungsvermerk; Alternativenprüfung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Widmung; passiver Schallschutz und Denkmalschutz.

1. Die Verwendung nicht erläuterter Planzeichen in Planunterlagen, die in einem Planfeststellungsverfahren zur Betroffenenbeteiligung ausgelegt werden, kann die Verständlichkeit der Planunterlagen beeinträchtigen und dazu führen, dass der Plan seiner Funktion, den Betroffenen Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit zu verdeutlichen, nicht voll gerecht wird.

2. Der Vermerk auf planfestgestellten Planunterlagen über deren Auslegung im Rahmen der Behörden- und Betroffenenbeteiligung dient dem Nachweis, dass ausgelegte und festgestellte Planunterlagen identisch sind. Fehlt der Vermerk, so kann dies Bedeutung gewinnen, wenn ein Planbetroffener geltend macht, dass ihn belastende Details der festgestellten Planung für ihn aus den ausgelegten Planunterlagen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.

FStrG § 17 Abs. 6c Satz 2; VwVfG §§ 46, 73 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 1 Satz 1; LEP-LSA Nr. 3. 6. 1. 1; Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt §§ 1, 2 Abs. 3 Satz 2

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BFH, 24.08.2004 - VII R 50/02

1. "Beförderungspapier" i. S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/ 87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum Drittlandsempfänger deshalb nicht.

2. Es bleibt offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung zu gewähren ist.

VO (EWG) Nr. 3665/ 87 Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2; CMR Art. 6; VwVfG §§ 25, 28, 45, 46; FGO § 100 Abs. 1, § 118 Abs. 2

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BVerwG, 17.04.2002 - 9 A 24.01

Bundeswasserstraße; Ausbau; Fachplanung des Bundes; Planfeststellung; Einvernehmen; Abgrenzung der Vollzugshoheit von Bund und Ländern; Landeskultur; Land- und Forstwirtschaft; Wasserwirtschaft; Wasserhaushalt; Naturschutz; Naturhaushalt; Landschaftspflege; Denkmalschutz; Zwangspunkte; Planungstorso; Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens; Anfechtungsklage; Heilung von Verfahrensfehlern; Widerklage.

1. Ist das nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG erforderliche Einvernehmen von der zuständigen Landesbehörde versagt worden, darf ein wasserstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nicht ergehen; es ist insoweit ohne Belang, ob das Einvernehmen zu Recht versagt wurde.

2. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG knüpft mit den Begriffen "Landeskultur" und "Wasserwirtschaft" an die in Art. 89 Abs. 3 GG getroffene Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern an. Das schließt einen Bedeutungswandel dieser Begriffe nicht aus; er darf jedoch ohne Verfassungsänderung nicht zu einer Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Länder führen.

3. "Wasserwirtschaft" ist die rechtliche Ordnung des Wasserhaushalts nach den Regeln einer "haushälterischen" Bewirtschaftung und dient dazu, den Wasserhaushalt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

4. Mit dem Begriff "Landeskultur" ist nur die geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen Flächen zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft angesprochen. Der Begriff umfasst nicht die Vollzugshoheit der Länder im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes.

GG Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Art. 89 Abs. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 172; VwVfG § 46; WaStrG § 4, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 4 Satz 2; WHG § 1 a Abs. 1, §§ 2 ff.; PflSchG § 2 Nr. 6; BNatSchG F. 1998 § 9; BBodSchG § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, § 17; FlurbG § 1, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Satz 1; VerkPBG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1; ZPO § 894

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BVerwG, 23.11.1999 - 1 C 12.98

Ausländerrecht

Asylantrag; Asylbewerber; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Bestimmung des Zielortes; Betriebsrechte; Chicagoer Abkommen; Eigentumsgarantie; Ein- und Ausflug von Fluggästen; Einreisebestimmungen; Einreiseverweigerung; Flughafenverfahren; Handlungsfreiheit; luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung; Luftweg; Rückbeförderung; Transportverbot; ungültige Reisedokumente; unverzügliche Ausreise; Visumspflicht; Zurückweisung an der Grenze


Die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmers, an der Grenze zurückgewiesene Fluggäste gemäß § 73 Abs. 1 und 3 AuslG unverzüglich außer Landes zu bringen (Rückbeförderungsverpflichtung), berührt nicht seine Betriebsrechte. Weder das Grundrecht auf Asyl noch die Genfer Flüchtlingskonvention erweitern diese Rechte.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Luftverkehr vom 6. Mai 1976 Art. 2 Abs. 2 Buchst. c; AsylVfG § 18 a Abs. 3; AuslG § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 73 Abs. 1 und 3; Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 Art. 13; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 33 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 16 a, 19 Abs. 3; LuftVG § 21 a Satz 1; VwVfG §§ 28, 46

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BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; Vier-Augen-Prinzip; unheilbarer Verfahrensmangel; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; selbständige Tätigkeit; Besserstellungsverbot; intertemporales Verfahrensrecht.

1. Die aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/ 80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer erlöschen nicht durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

2. Es verstößt nicht gegen das Verbot der Besserstellung von türkischen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern nach Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/ Türkei, dass die aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/ 80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/ 80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erlöschen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007, Rs. C-325/ 05, Derin).

3. Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/ 80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die unter Verstoß gegen die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/ 221/ EWG verfügt wurde - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens -, ist auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie 64/ 221/ EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (im Anschluss an die Urteile vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7. 04 - BVerwGE 124, 217 und vom 6. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 5. 04 - BVerwGE 124, 243).

AufenthG §§ 55, 56; VwVfG §§ 45, 46, 96; Richtlinie 64/ 221/ EWG Art. 9; Beschluss Nr. 1/ 80 des Assoziationsrats; EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/ 80 Art. 6, 7, 14; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/ Türkei - ZP - Art. 59

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BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 65.07

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BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau Berlin-Brandenburg International in Schönefeld (Land Brandenburg) und die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.

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